85.
Insofern durch die Eingemeindung eine Unterbrechung der Frist zum Er-
werbe des Unterstützungswohnsitzes für die Bewohner von Düsseldorf oder Himmel-
geist eintritt, übernimmt die erweiterte Stadtgemeinde die Verpflichtung, von den
lediglich aus der Unterbrechung der Frist ihr erwachsenden Rechten anderen
Armenverbänden gegenüber keinen Gebrauch zu machen.
86.
Die zur Zeit der Vereinigung angestellten Lehrer, Lehrerinnen und sonstigen
Beamten der von Düsseldorf zu übernehmenden Schulen von Himmelgeist treten
von diesem Zeitpunkt an mit ihrem Diensteinkommen und ihren Ansprüchen auf
Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung in den Dienst der Stadt Düsseldorf über.
Düsseldorf, den 5. Februar 1909.
Der Oberbürgermeister.
Marx.
Benrath, den 8. Februar 1909. Himmelgeist, den 8. Februar 1909.
Der Bürgermeister von Benrath. Der k. Gemeindevorsteher.
Melies. Olbertz.
Anlage II.
Zwischen der Stadt Düsseldorf, vertreten durch den Oberbürgermeister Wilhelm
Marx in Düsseldorf, einerseits und der Landgemeinde Eller, vertreten durch den
Bürgermeister Joseph Stick in Eller, anderseits ist auf Grund der Beschlüsse
der Stadtverordnetenversammlung in Düsseldorf vom 4. Februar 1909 sowie
des Gemeinderats in Eller vom 11. Februar 1909 nachstehender Vertrag ab-
geschlossen worden:
1.
Vom 1. April 1909 ab wird die Landgemeinde Eller von dem Landkreise
Düsseldorf getrennt und mit dem Stadtkreise Düsseldorf unter einer einheitlichen
Verwaltung vereinigt.
Ausgenommen von der Eingemeindung werden die Parzellen Flur 4
Nr. 78/VII, 13 bis 1154/80, aus der Parzelle Nr. 727/81 usw. der südlich