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44. Im & 119 wird im ersten Satze des Abs. 1 die Zahl „10 gestrichen
und durch (12 Abs 2“ ersetzt sowie zwischen /16“ und /17“ die
Ziffer 16 a eingefügt.
Der Abs. 3 des § 119 fällt weg.
45. Der Abs. 2 des §9 120 erhält folgende Fassung:
Auf die Kosten für das Verfahren vor den Königlichen Gewerbe-
gerichten in der Rheinprovinz finden die Bestimmungen der §#§I 58 bis 60
es Reichsgesetzes vom 29. Juli 1890, betreffend die Gewerbegerichte,
(Reichs-Gesetzbl. S. 141) in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. September 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 353) Anwendung.
46. In dem zweiten Abschnitte des zweiten Teiles wird unter der Bezeichnung
6 123 an erster Stelle folgende Bestimmung aufgenommen:
In den Angelegenheiten dieses Abschnitts beträgt, sofern nicht
Ausnahmen vorgesehen sind, die volle Gebühr bei einem Werte des
Gegenstandes
1. bis 20 Mark einschließlicggg 1 Mark
2. von mehr als 20 bis 60 Mark einschließlich 24060
3. 60 120 " 4,0
4. 120 200 77%6%
5. 200 300 " 11
6. - 300 450 - 15
7. - . 450 6600 "O 20 "
8. " 650 900 " 26 "
9. 900 1200 " 32 -
10. 1200 - 1600 — 38 -
11. 160 2100. " 44 -
12. „ 2 100 2700 " 50 "
13. ". 2 700 3400 " 56 "
141.= 3400 4300 " 62 "
1145. 4300 5400 -68 "
16. 5400 6 700 " 74 "
17. # 6 700 8200 " 81 "
18. 8200 10 00 " 90 *“-
Die ferneren Wertklassen steigen um je 2 000 Mark und die Ge-
bühren um je 10 Mark.
47. In den 9§5 124 Abs. 1, 125 Abs. 1, 3, 6, 130 Abs. 1, 134 tritt an
die Stelle der Gebühr des § 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes die
Bezeichnung: volle Gebühr.
48. Im Abs. 1 des § 124 werden der dritte und vierte Satz gestrichen.