49.
50.
51.
52.
53.
54.
55.
— 179 —
Im 8 125 wird der Abs. 2 gestrichen.
Im Abs. 3 des & 126 werden an die Stelle der Worte:
des Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 (Gesetzsamml. S. 418)
die Worte gesetzt:
des Stempelsteuergesetzes.
Im 9127 treten an die Stelle der Abs. 2 und 3 folgende Vorschriften:
Erreicht das Gebot nicht den Wert des Gegenstandes, so tritt bei
Berechnung der nach §§ 125 Nr. 1, 2, 3, 126 zu erhebenden Ge-
bühren dieser an die Stelle des Gebots; ein höherer Wert als der bei
Berechnung des geringsten Gebots angenommene darf der Gebühren-
berechnung aus & 125 nur dann zu Grunde gelegt werden, wenn er
spätestens im Versteigerungstermine bekannt gemacht worden ist. Wenn
der Ersteher zur Zeit der Einleitung der Zwangsversteigerung Hypo-
theken- oder Grundschuldgläubiger ist, so tritt an die Stelle des Meist-
gebots, falls dieses hinter dem Gesamtbetrage der Hypotheken- oder
Grundschuldforderungen des Erstehers und der diesen vorangehenden
Forderungen zurückbleibt, dieser Gesamtbetrag, sofern er nicht den Wert
des Gegenstandes übersteigt.
Ist der Zuschlag nicht erteilt, so werden die nach & 125 zu er-
hebenden Gebühren nach dem Werte des Gegenstandes berechnet.
Im 132 wird als zweiter Absatz folgende Bestimmung eingefügt:
Für die Eintragung des Erstehers als Eigentümers ist der Wert
nach dem §& 127 Abs. 1 und 2 zu berechnen.
Der § 136 wird gestrichen.
Im 142 wird der zweite Satz dahin abgeändert, daß statt
18
gesetzt wird
§ 19 Abk. 1.
Der § 143 wird dahin geändert:
a) An die Stelle des Abs. 1 treten folgende Vorschriften:
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1910 in Kraft und findet
Anwendung auf alle zu diesem Zeitpunkte noch nicht fällig ge-
wordenen Gerichtskosten. Sind in einer noch nicht beendigten
Rechtsangelegenheit bereits bare Auslagen fällig geworden, die
nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch den Pauschsatz gedeckt
werden, so werden sie auf den nach Maßgabe dieses Gesetzes zu
erhebenden Pauschsatz angerechnet) sind jedoch in der Angelegen-