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(Nr. 11067). Gesetz, betreffend die Abänderung der Gebührenordnung für Notare vom
25. Juni 1895 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Oktober 1899
(Gesetzsamml. S. 374). Vom 25. Juli 1910.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
Artikel I.
Die Gebührenordnung für Notare vom 25. Juni 1895 (Gesetzsamml.
S. 256) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Oktober 1899 (Gesetz-
samml. S. 374) wird dahin abgeändert:
1. Der # 5 erhält folgende Fassung:
Soweit die Notare für die Geschäfte zuständig sind, über welche
der zweite Abschnitt des ersten Teiles und der 9 66 Nr. 1 des
Preußischen Gerichtskostengesetzes Bestimmung treffen, erhalten sie die
daselbst für die Tätigkeit des Richters festgesetzten Gebühren.
2. Der § 8 erhält folgende Fassung:
Die für die Beurkundung bestimmte Gebühr wird auch dann
erhoben, wenn der Notar auf Erfordern nur den Entwurf einer Ur-
kunde fertigt. Beurkundet er demnächst auf Grund des Entwurfs
das Rechtsgeschäft oder erfolgt vor ihm die Anerkennung oder Be-
glaubigung von Unterschriften oder Handzeichen unter einem von ihm
efertigten Entwurfe, so tritt hierdurch eine Erhöhung der ihm im
Falle der Beurkundung zustehenden Gebühren nicht ein. Erfolgt jedoch
die Beglaubigung an mehr als einem Tage) so wird für jeden fol-
genden Tag die Beglaubigungsgebühr besonders berechnet.
3. Im § 13 wird als letzter Absatz eingefügt:
Die Gebühren dieses Paragraphen werden auf die Gebühr des
6 50 Abs. 1 Satz 2 des Preußischen Gerichtskostengesetzes angerechnet.
4. Im § 17 wird im ersten Satze hinter dem Worte „Cöln“ hinzugefügt:
und der Landgerichte zu Düsseldorf, Elberfeld, Kleve, Crefeld, München
Gladbach.
5. Der 9 19 erhält folgende Fassung:
Außer den Gebühren kann der Notar nur den Betrag der er-
forderlichen Stempelabgaben und der von ihm in Marken entrichteten
Gerichtskosten sowie die notwendigen baren Auslagen berechnen.
Schreibgebühren werden für solche Ausfertigungen und Abschriften
erhoben, die nur auf besonderen Antrag erteilt werden; im übrigen
werden die Unkosten des Schreibwerkes nicht durch Schreibgebühren ersetzt.
Die Schreibgebühr beträgt für die Seite, welche mindestens zwanzig
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