Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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bisherigen Rechte zu erteilenden Erbbescheinigungen und sonstigen Zeugnisse ent- 
sprechende Anwendung. Die Vorschriften über die Kosten der ersten Anlegung 
der Grundbücher bleiben bis zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu welchem das Grund- 
buch als angelegt anzusehen ist. 
Die Vorschriften der §9# 12 bis 18, 24 bis 28 treten auch für die früher 
fällig gewordenen Kosten in Kraft) die Vorschriften im Artikel 169 des Ein- 
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden entsprechende Anwendung. 
  
143. 
Soweit in anderen Gesetzen auf Bestimmungen der durch § 136 auf- 
gehobenen Gesetze verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Ge- 
setzes an die Stelle. 
144. 
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Angelegenheiten der Justiz- 
verwaltung. Entscheidungen der Aufsichtsbehörden über Erinnerungen und Be- 
schwerden sind kostenfrei. " 
145. 
Der Justizminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
  
Gebührenordnung für Notare. 
Vom 25. Juli 1910. 
1. 
Die Vergütung für die Berufstätigkeit der Notare bestimmt sich aus- 
schließlich nach den Vorschriften dieser Gebührenordnung. 
82. 
Die Gebühren werden nach dem Werte des Gegenstandes erhoben. 
Auf die Berechnung des Wertes des Gegenstandes finden die Vorschriften 
des Preußischen Gerichtskostengesetzes entsprechende Anwendung. 
83. 
Der Mindestbetrag einer Gebühr beträgt 1 Mark 50 Pf., soweit nicht in 
dieser Gebührenordnung ein anderes bestimmt ist. Bei Versteigerungen werden 
die Gebühren für die Beurkundung des Zuschlags nur dann auf den Mindest— 
betrag erhöht, wenn die Summe dieser Gebühren in einem Versteigerungsver- 
fahren 1 Mark 50 Pfr. nicht erreicht. 
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