Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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817. 
Im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Cöln und der Landgerichte zu Düssel- 
dorf, Elberfeld, Kleve, Crefeld, München Gladbach erhält der Notar für die Ver- 
mittelung eines hypothekarischen Darlehens, wenn nicht eine geringere Vergütung 
vereinbart ist, bis zur Summe von 7 500 Mark ein Prozent der Darlehnssumme, 
von dem Mehrbetrage bis 30 000 Mark einhalb Prozent und von dem Mehr- 
betrage darüber hinaus ein viertel Prozent. Steht dem Notar die Vermittelungs- 
gebühr zu, so kommt die Gebühr für die Verwahrung von Geld (&5 13) in Wegfall. 
u18. 
Soweit es den Notaren gestattet ist, die persönliche Haftung für von ihnen 
zu erhebende Kauf= und Pachtgelder zu übernehmen, erhält der Notar: 
1. bei Versteigerungen beweglicher Gegenstände fünf Prozent des Erlöses; 
2. bei Versteigerungen unbeweglicher Gegenstände ein Prozent des Erlöses; 
3. bei Verpachtungen im Wege der Versteigerung zwei Prozent der erhobenen 
Pachtgelder. 
Diese Gebühren umfassen die Vergütung für die gesamte Tätigkeit des 
Notars bei der Versteigerung; sie sind nur dann zu erheben, wenn nicht eine 
geringere Vergütung vereinbart ist. 
⅜619. 
Außer den Gebühren kann der Notar nur den Betrag der erforderlichen 
Stempelabgaben und der von ihm in Marken entrichteten Gerichtskosten sowie 
die notwendigen baren Auslagen berechnen. 
Schreibgebühren werden für solche Ausfertigungen und Abschriften erhoben, 
die nur auf besonderen Antrag erteilt werden; im übrigen werden die Unkosten 
des Schreibwerkes nicht durch Schreibgebühren ersetzt. Die Schreibgebühr beträgt 
für die Seite, welche mindestens zwanzig Zeilen von durchschnittlich zwölf Silben 
enthält, 20 Pennig, auch wenn die Herstellung auf mechanischem Wege statt- 
gefunden hat. Jede angefangene Seite wird als voll berechnet. Für Schrift- 
stücke, die in fremder Sprache abgefaßt sind, für Schriftstücke in tabellarischer 
Form sowie für Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Handzeichnungen und dergleichen 
kann die Höhe der Schreibgebühr durch den Justizminister anderweit bestimmt 
werden. Die auf die besondere Ausstattung einer Urkunde verwendeten Auslagen, 
insbesondere diejenigen, welche durch Verwendung von Pergamentpapier entstehen, 
sind besonders zu erstatten. 
An Postgebühren des Notars sind nur Telegraphengebühren und die im 
Fernverkehre zu entrichtenden Fernsprechgebühren zu berechnen. 
#20. 
Zur Deckung der von den Beteiligten gemäß § 19 Abs. 2 und 3 nicht zu 
ersetzenden baren Auslagen werden Pauschsätze erhoben. Der einzelne Pauschsatz 
beträgt 10 vom Hundert der zum Ansatze gelangenden Gebühr, jedoch mindestens 
Gesetzsammlung 1910. (Nr. 11066—11068.) 44
	        
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