Preußische G. sct ammlung
— Nr. 22.
Inhalt: Geset über die Polizeiverwaltung in den Regierungsbezirken Düsseldorf, Arnsberg und Münster,
S. 147. — Verfügung des Ministers der öffentlichen Arbeiten, betreffend die Festsetzung des
Grenzpunkts zwischen den Verwaltungsbezirken der Königlichen Eisenbahndirektionen in Elberfeld
und Cassel auf der Strecke Erndtebrück- Raumland-Markhausen - Berleburg - Allendorf (Eder), S. 148.
(Nr. 11135.) Gesetz über die Polizeiverwaltung in den Regierungsbezirken Düsseldorf,
Arnsberg und Münster. Vom 19. Juli 1911.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
§ 1.
Der Minister des Innern ist ermächtigt, nach Anhörung des Kreisaus-
schusses mit Zustimmung des Provinzialrats in den Regierungsbezirken Düsseldorf,
Arnsberg und Münster auch in solchen Gemeinden und Gutsbezirken, bei denen
die Voraussetzungen des & 2 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom
11. März 1850 (Gesetzsamml. S. 265) nicht zutreffen, die örtliche Pobzel
verwaltung hinsichtlich der Sicherheitspolizei besonderen staatlichen Behörden oder
Beamten zu übertragen. Die nähere Abgrenzung der Zuständigkeit dieser staat-
lichen Polizeiverwaltungen bestimmt der Minister durch Regulativ.
82.
Wird in zu einem Landkreise gehörigen Gemeinden oder Gutsbezirken
dieser Regierungsbezirke (& 1) die örtliche Polizeiverwaltung gemäß & 1 dieses
Gesetzes oder gemäß & 2 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März
1850 staatlichen Behörden oder Beamten übertragen, so geht mit dem Zeitpunkte
der Ubertragung in den zu dem Geschäftskreise dieser staatlichen Polizeiverwal=
tungen gehörigen Angelegenheiten die Zuständigkeit des Landrats auf die staat-
liche Polizeibehörde, in der Aufsichts= und Beschwerdeinstanz auf den Regierungs-
präsidenten, die Zuständigkeit des Kreisausschusses zur Entscheidung auf Klagen
gegen polizeiliche Verfügungen auf den Bezirksausschuß über.
Auf die vor dem Inslebentreten der staatlichen Polizeiverwaltung gleichviel
in welchem Verfahren und bei welcher Instanz anhängig gemachten Sachen
findet die vorstehende Bestimmung keine Anwendung.
Gesesammlung 1911. (Nr. 11135—11136.) 27
Ausgegeben zu Berlin den 14. August 1911.