Volltext : Preußische Gesetzsammlung. 1911. (102)

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Preußische  Gesetzsammlung

—  Nr.  23.  —

Inhalt:  Ausführungsgesetz  zum  Viehseuchengesetze,  S.  14%.  —  Gesetz,  betreffend  die  Umlegung  von
Grundstücken  in  der  Residenzstadt  Posen,  S.  159.  —  Geset,  betreffend  die  Umlegung  von  Grundstücken
  in  Cöln,  S.  160.  —  Verordunung,  betreffend  die  anderweite  Regelung  der  Anstellung  der
Gendarmen,  S.  160.  "

 

 

 

(Nr.  11137.)  Ausführungsgesetz  zum  Viehseuchengesetze.  Vom  25.  Juli  1911.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r,

verordnen  zur  Ausführung  des  Viehseuchengesetzes  vom  26.  Juni  1909  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  519),  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:

I.  Verfahren  und  Behäörden.

SI.

Die  Anordnung  und  die  Durchführung  der  Bekämpfungsmaßregeln  liegen
dem  Minister  für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten,  den  Regierungspräsidenten,
den  Landräten  und  den  Ortspolizeibehörden  ob.

Im  Sinne  des  Viehseuchengesetzes  und  der  Ausführungsvorschriften  sind

als  Landesregierung  und  oberste  Landesbehörde  der  Minister,

als  höhere  Polizeibehörde  der  Regierungspräsident,  im  Landespolizeibezirke

  Berlin  der  Polizeipräsident  von  Berlin,

als  Polizeibehörde  die  Ortspolizeibehörde
anzusehen.  Die  Obliegenheiten  der  Landesregierung  können  mit  Ermächtigung
des  Ministers  auch  von  den  Regierungspräsidenten,  im  Landespolizeibezirke  Berlin
von  dem  Polizeipräsidenten,  die  Obliegenheiten  der  höheren  Polizeibehörden  mit
Ermächtigung  des  Regierungspräsidenten  auch  von  den  Landräten  wahrgenommen
werden.  Die  Landräte  sind  befugt,  die  Amtsverrichtungen  der  Ortspolizeibehörden
ganz  oder  teilweise  zu  übernehmen.

Der  Regierungspräsident  kann  auch  innerhalb  der  Zuständigkeit  der  Ortspolizeibehörden
  Anordnungen  treffen.

Mit  der  Leitung  und  Uberwachung  der  Bekämpfungsmaßregeln  kann  der
Minister  für  das  ganze  Staatsgebiet  oder  einzelne  Staatsgebietsteile  besondere
Beamte  beauftragen.  Dieselbe  Befugnis  hat  der  Regierungspräsident  innerhalb
seiner  Zuständigkeit.  Der  Umfang  der  Obliegenheiten  der  beauftragten  Beamten

Gesetzsammlung  1911.  (Nr.  11137—11140.)  28

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  August  1911.