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49.
Für die Vermögensverwaltung gelten die Vorschriften der S#§# 25 bis 29
und des § 984 der Reichsversicherungsordnung mit der Maßgabe, daß Anträge
der Berufsgenossenschaften auf Grund des § 27 der Reichsversicherungsordnung
durch die Oberpräsidenten dem Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten
zur Entscheidung vorzulegen sind. «
510.
Die Sektionsvorstände wirken bei dem Aufbringen der Mittel und dem
Umlegen und Erheben der Beiträge (§§ 989 bis 1027 der Reichsversicherungs-
ordnung) mit.
Beim Umlegen der Beiträge nach dem Maßstabe des Arbeitsbedarfs und
der Gefahrklassen (6§ 990 bis 1004 der Reichsversicherungsordnung) schätzen sie
den Arbeitsbedarf ab und veranlagen die Betriebe zu den Gefahrklassen.
Erfolgt das Umlegen der Beiträge nach dem Maßstabe des Steuerfußes,
so stellen sie die Unterlagen für die besonderen Zuschläge und für die abgestuften
Beiträge (S 1007, 1008 der Reichsversicherungsordnung) fest.
Die Satzung bestimmt das Nähere.
é 11.
Widersprüche nach § 999 und §9 1023 sowie Erstattungsanträge nach
6* 1025 der Reichsversicherungsordnung sind bei dem Sektionsvorstand, Einsprüche
nach § 1000 Abs. 2 und § 1023 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung bei dem
Genossenschaftsvorstand anzubringen.
Die Bildung von Genossenschaftsausschüssen zur Entscheidung über Ein-
sprüche & 972 Nr. 4 der Reichsversicherungsordnung) findet nicht statt.
V12.
Die Satzung bestimmt über:
1. die Vertretung der Genossenschaft bei der Unfalluntersuchung 1562
der Reichsversicherungsordnung);
2. das Organ, bei dem der Entschädigungsanspruch anzumelden ist (68§ 1546,
1548, 1584, 1585 der Reichsversicherungsordnung) und das die Ent-
schädigung feststellt und darüber den Bescheid oder Endbescheid erteilt
(§8& 1568, 1569, 1583, 1606 der Reichsversicherungsordnung).
13.
Die §#6. 142 bis 144 der Reichsversicherungsordnung finden auch auf die-
jenigen Personen Anwendung, welche außer den technischen Aufsichtsbeamten und
besonderen Sachverständigen in der Verwaltung der Berufsgenossenschaft Ver-
wendung finden.