Contents: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Konsistorium in dem für amtliche Bekanntmachungen desselben be- 
stimmten Blatte bekannt zu machen. Zu diesem Zwecke hat die 
betreffende Bezirksregierung gleichzeitig mit der Anordnung der Ver- 
öffentlichung des Vertheilungsplanes für den Regierungsbezirk den in 
Betracht kommenden Theil desselben dem zuständigen Fürstlichen Kon- 
Morium zuzustellen, welches innerhalb zwei Wochen seinerseits diesen 
Theil des Vertheilungsplanes durch das für Veröffentlichungen in 
Schulsachen bestimmte Blatt bekannt zu machen und der Bezirks- 
regierung eine die Bekanntmachung enthaltende Nunnner des Blattes 
zu übersenden hat. 
2) Die Frist für die auf Abänderung des Vertheilungsplanes gerichtele 
Klage beginnt für die Schulverbände in den Stolbergschen Graf- 
schaften mit der gemäß Nr. 1 bewirkten Bekanntmachung des Fürst- 
lichen Konsistoriums. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Urville, den 12. Mai 1897. 
— Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. v. Miquel. Thielen. Bosse. 
Frhr. v. Marschall. Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt. Frhr. v. d. Recke. 
Brefeld. v. Goßler. 
  
Rebigirt iun Vureau des Staatsministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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