Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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312. 
Cegen Entschädigung müssen auf Anordnung des Deichvorstandes: 
1. die Eigentümer der zum Deichverbande gehörenden Grundstücke und 
der Vorländer die Entnahme der zur Herstellung und Unterhaltung 
der Deiche und der dazu gehörenden Sicherungsanlagen erforderlichen 
Feld= und Bruchsteine, von Kies, Rasen, Sand, Lehm und anderer 
Erde aus ihren land= und forstwirtschaftlich genutzten Grundstäcken, 
ihrem Unland und ihren Gewässern gestatten; 
2. die Eigentümer der Vorländer die im Interesse der Herstellung und 
Unterhaltung der Deiche und der dazu gehörenden Sicherungs-, Ent- 
wässerungs= und Bewässerungsanlagen erforderlichen Beschränkungen 
des Grundeigentums dulden. 
() Die Beschränkungen, denen sich die Eigentümer der Vorländer nach 
Abs. 1 Nr. 2 zu unterwerfen haben, sind in der Satzung näher zu bestimmen. 
Uber die Höhe der Entschädigung beschließt im Streitfalle der Bezirksausschuß. 
Der Beschluß kann binnen drei Monaten nach der Zustellung im Rechtsweg 
angefochten werden. g 313 
Soweit in den Fällen der §#§ 311, 312 bei bereits bestehenden Deichver- 
bänden die Satzungen abweichende Vorschriften enthalten, bewendet es dabei. 
314. 
Ubernimmt ein Deichverband die Unterhaltung bereits bestehender Deiche, 
so gehen sie mit Genehmigung oder Erlaß der Satzung in sein Eigentum über. 
Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß die Nutzungen den bisherigen 
Eigentümern verbleiben. 9#315 
JJIst ein Deich bei Hochwasser gefährdet, so müssen nach Anordnung 
der Deichpolizeibehörde alle Bewohner der bedrohten und nötigenfalls auch der 
benachbarten Gegend zu den Schutarbeiten unentgeltlich Hilfe leisten und die 
erforderlichen Acheitsgelät- und Beförderungsmittel mit zur Stelle bringen. 
(i) Die Deichpolizeibehörde kann die in einem solchen Falle nötigen Maß- 
regeln sofort durch Zwangsmittel zur Ausführung bringen; sie ist befugt, die 
Verabfolgung der zur Abwehr der Gefahr dienlichen Baustoffe aller Art, wo 
solche sich finden mögen, zu fordern, und diese müssen mit Vorbehalt der Aus- 
Lleichung unter den Verpflichteten und der Erstattung des Schadens von den 
esitzern verabfolgt werden. Zum Ersatze des Schadens ist der Deichverband 
verpflichtet. Uber die Höhe der Entschädigung beschließt im Streitfalle der Be- 
zirksausschuß. Der Beschluß kann binnen drei Monaten nach der Zustellung im 
Rechtsweg angefochten werden. 
  
  
316. 
qDer Deichverband kann durch den Regierungspräsidenten ausgelöst 
werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln 
der Stimmen die Auflösung beschließt. 
Gesetzsammlung 1913. (Nr. 11271.) 26
	        
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