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312.
Cegen Entschädigung müssen auf Anordnung des Deichvorstandes:
1. die Eigentümer der zum Deichverbande gehörenden Grundstücke und
der Vorländer die Entnahme der zur Herstellung und Unterhaltung
der Deiche und der dazu gehörenden Sicherungsanlagen erforderlichen
Feld= und Bruchsteine, von Kies, Rasen, Sand, Lehm und anderer
Erde aus ihren land= und forstwirtschaftlich genutzten Grundstäcken,
ihrem Unland und ihren Gewässern gestatten;
2. die Eigentümer der Vorländer die im Interesse der Herstellung und
Unterhaltung der Deiche und der dazu gehörenden Sicherungs-, Ent-
wässerungs= und Bewässerungsanlagen erforderlichen Beschränkungen
des Grundeigentums dulden.
() Die Beschränkungen, denen sich die Eigentümer der Vorländer nach
Abs. 1 Nr. 2 zu unterwerfen haben, sind in der Satzung näher zu bestimmen.
Uber die Höhe der Entschädigung beschließt im Streitfalle der Bezirksausschuß.
Der Beschluß kann binnen drei Monaten nach der Zustellung im Rechtsweg
angefochten werden. g 313
Soweit in den Fällen der §#§ 311, 312 bei bereits bestehenden Deichver-
bänden die Satzungen abweichende Vorschriften enthalten, bewendet es dabei.
314.
Ubernimmt ein Deichverband die Unterhaltung bereits bestehender Deiche,
so gehen sie mit Genehmigung oder Erlaß der Satzung in sein Eigentum über.
Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß die Nutzungen den bisherigen
Eigentümern verbleiben. 9#315
JJIst ein Deich bei Hochwasser gefährdet, so müssen nach Anordnung
der Deichpolizeibehörde alle Bewohner der bedrohten und nötigenfalls auch der
benachbarten Gegend zu den Schutarbeiten unentgeltlich Hilfe leisten und die
erforderlichen Acheitsgelät- und Beförderungsmittel mit zur Stelle bringen.
(i) Die Deichpolizeibehörde kann die in einem solchen Falle nötigen Maß-
regeln sofort durch Zwangsmittel zur Ausführung bringen; sie ist befugt, die
Verabfolgung der zur Abwehr der Gefahr dienlichen Baustoffe aller Art, wo
solche sich finden mögen, zu fordern, und diese müssen mit Vorbehalt der Aus-
Lleichung unter den Verpflichteten und der Erstattung des Schadens von den
esitzern verabfolgt werden. Zum Ersatze des Schadens ist der Deichverband
verpflichtet. Uber die Höhe der Entschädigung beschließt im Streitfalle der Be-
zirksausschuß. Der Beschluß kann binnen drei Monaten nach der Zustellung im
Rechtsweg angefochten werden.
316.
qDer Deichverband kann durch den Regierungspräsidenten ausgelöst
werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der Stimmen die Auflösung beschließt.
Gesetzsammlung 1913. (Nr. 11271.) 26