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des zweiten Titels in den oberhalb des Hemelinger Wehres an der
Weser und Aller gelegenen Gebietsteilen;
3. in dem Lande Hadeln;
4. in dem Fürstentum Ostfriesland und dem zum Herzogtum Arenberg-
Meppen gehörenden Bezirke der Stadt Papenburg.
()) Ferner gelten die Vorschriften des fünften und sechsten Titels nicht:
1. in dem Fürstentume Lüneburg und den zur Provinz Hannover ge-
hörenden Lauenburgischen Landesteilen, soweit die Lüneburgische Deich-
und Sielordnung vom 15. April 1862) und
2. in den Grafschaften Hoya und Diepholz, soweit die Deich= und Ab-
wässerungsordnung vom 22. Januar 1864 Anwendung findet oder
demnächst in Anwendung gebracht wird.
224.
In den im § 323 bezeichneten Gebietsteilen verbleibt es, vorbehaltlich
der §§ 325 bis 329, bei den dort geltenden, das Deich= und Sielwesen betreffenden
Gesetzen und Verordnungen und den durch rechtsverbindliches Herkommen fest-
stehenden deich= und sielrechtlichen Bestimmungen. Der Ubergang von der
Kabel- zur Kommuniondeichung innerhalb eines Deichverbandes kann aber, und
zwar sowohl für sämtliche Deiche als auch für einzelne Deiche oder Deichstrecken,
in Zukunft überall mit Stimmenmehrheit durch die Verbandsvertretung beschlossen
werden.
325.
() Die Verfassung der Deich- und Siel-(Schleusen-, Wettern-, Wasser-
lösungs= ufw.) Verbände kann mit deren Zustimmung oder bei Widerspruch mit
Zustimmung des Wasserbeirats durch eine vom Minister für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten zu erlassende Satzung neu geregelt oder festgestellt werden.
(e) Wo eine solche Regelung eintritt, soll die Mitwirkung der Staats-
behörden in Angelegenheiten der Verbände auf die Oberaufsicht beschränkt und
die unmittelbare Beaufsichtigung und Leitung der Verbandsangelegenheiten eigenen
Beamten oder Vertretern der Verbände übertragen werden.
G) Auch kann durch eine mit Zustimmung des Deich= und Siel-(Schleusen-,
Wettern-, Wasserlösungs= usfw.) Verbandes von dem Minister für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten zu erlassende Satzung bestimmt werden, daß an Stelle
der durch § 324 aufrechterhaltenen deich= und sielrechtlichen Bestimmungen die
entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes für das Verbandsgebiet gelten sollen.
() Ohne Zustimmung des Deichverbandes kann bei einer Neuordnung
nach Abs. 1, soweit die ordentliche Deichlast nach den Grundsätzen der Kabel-
wirtschaft getragen wird, die Kommuniondeichung und, soweit nach der Bremischen
Deichordnung vom 29. Juli 1743 die Aufbringung der Verbandslasten nach
dem Herkommen vorgeschrieben ist, die Aufbringung nach § 310 eingeführt werden.