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nicht in einem der Genossenschaft angehörigen Unternehmen tätig sein;
darüber, ob das der Fall ist, entscheidet der Regierungspräsident
endgültig.
Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen.
30.
Der Berufungsausschuß ist befugt, den Genossenschaftsvorstand zu hören
und über den Antrag mündlich oder schriftlich zu verhandeln. Seine Ent-
scheidungen sind mit Gründen zu versehen und dem. Genossenschaftsvorstande
sowie denen mitzuteilen, die Berufung eingelegt haben. Sie sind endgültig. Der
ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
%l.
Die Sitzungen des Berufungsausschusses finden am Sitze der Genossen-
schaft statt, wenn nicht der Berufungsausschuß einen anderen Ort bestimmt. Sie
sind öffentlich.
Den Geschäftsgang und das Verfahren des Berufungsausschusses regelt
der zuständige Minister.
32.
Die Kosten der Veranlagung und der Berufung trägt die Genossenschaft.
Soweit die Berufung abgewiesen wird, kann der Berufungsausschuß die Kosten
den Genossen ganz oder teilweise auferlegen, die die Berufung eingelegt haben.
Für die Einziehung der Kosten gelten die für die Einziehung der Beiträge
gegebenen Vorschriften.
V. Staatsaufsicht.
33.
Die Genossenschaft untersteht der Aufsicht des Staates; sie wird in erster
Instanz von dem Regierungspräsidenten in Düsseldorf, in zweiter Instanz von
dem zuständigen Minister ausgeübt. Sie beschränkt sich darauf, daß die Genossen-
schaft ihre Angelegenheiten nach Gesetz und Satung verwaltet.
Unberührt bleibt die von den Regierungspräsidenten innerhalb ihrer Bezirke
zu führende landespolizeiliche Aufsicht über die Herstellung und Unterhaltung
sowie über den Betrieb der Genossenschaftsanlagen.
31.
Unterläßt oder verweigert es die Genossenschaft, Leistungen oder Ausgaben,
die Gesetz oder Satzung fordern, in den Haushaltsplan aufzunehmen oder außer-
ordentlich zu genehmigen, so kann die Aufsichtsbehörde unter Anführung der
Gründe die Aufnahme in den Haushaltsplan oder die Feststellung der außer-
ordentlichen Ausgabe und die Einziehung der erforderlichen Beiträge verfügen.