Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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Gegen die Verfügung steht der Genossenschaft binnen zwei Wochen die 
Klage beim Bezirksausschusse zu. Der Regierungspräsident hat für das Ver- 
waltungsstreitverfahren einen Kommissar zu bestellen, der ihn in allen Rechts- 
handlungen zu vertreten hat. 
/l 35. 
Anleihen, die den Schuldenbestand vermehren, kann die Genossenschaft nur 
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde aufnehmen. 
VI. Auflösung der Genossenschaft. 
36. 
Die Genossenschaft kann ihre Auflösung mit einer Mehrheit von zwei 
Dritteln aller Stimmen beschließen. Sind in der Genossenschaftsversammlung 
nicht zwei Drittel aller Stimmen vertreten, so ist mit einem Zwischenraume von 
mindestens vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen. Diese kann die 
Auflösung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der darin vertretenen Stimmen 
beschließen. 
Der Auflösungsbeschluß bedarf der Genehmigung des zuständigen Ministers. 
Die Auflösung tritt in Kraft, sobald die Genehmigungsurkunde dem Vor- 
stande zugestellt ist. « 
Im übrigen gelten für die Auflösung sinngemäß die Vorschriften für die 
öffentlichen Wassergenossenschaften. 
VII. Abergangsbestimmung. 
837. 
Für die Bildung der ersten Genossenschaftsversammlung stellt die Auf- 
sichtsbehörde möglichst unter Zuziehung der Beteiligten eine vorläufige Beitrags- 
liste (§ 20) auf. Sie stellt nach diesem Gesetze fest, wer zur Teilnahme an der 
Genossenschaftsversammlung berechtigt ist und wieviel Stimmen auf die einzelnen 
Genossen entfallen. Sie beruft und leitet die erste Genossenschaftsversammlung. 
Darin wird die Satzung beschlossen und ein vorläufiger Vorstand gewählt. 
Dieser führt vorläufig die Geschäfte und nimmt die erste ordentliche Veranlagung 
vor. Bis zur Wahl des vorläufigen Vorstandes wird die Genossenschaft durch 
den Vorstand des bisher in Essen bestehenden Ruhrtalsperren-Vereins vertreten. 
Auf Grund dieser Veranlagung wird die auf die einzelnen Genossen 
entfallende Stimmenzahl neu festgestellt und der Vorstand neu gewählt. 
Kommt innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist 
von mindestens sechs Monaten die Satzung nicht zustande, so erläßt sie die Auf- 
sichtsbehörde. 
  
 
	        
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