Metadata : Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

—  327  —

An  Stelle  der  Schuldverschreibungen  können  vorübergehend  Schatzanweisungen
ausgegeben  werden.  Der  Füälligkeitstermin  ist  in  den  Schatzanweisungen  anzugeben.
  Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  die  Mittel  zur  Einlösung  dieser
Schatzanweisungen  durch  Ausgabe  von  neuen  Schatzanweisungen  und  von  Schuldverschreibungen
  in  dem  erforderlichen  Nennbetrage  zu  beschaffen.  Die  Schatzamweisungen
  können  wiederholt  ausgegeben  werden.

Schatzanweisungen  oder  Schuldverschreibungen,  die  zur  Einlösung  von
fällig  werdenden  Schatzanweisungen  bestimmt  sind,  hat  die  Hauptverwaltung  der
Staatsschulden  auf  Anordnung  des  Finanzministers  vierzehn  Tage  vor  dem
Fälligkeitstermine  zur  Verfügung  zu  halten.  Die  Verzinsung  der  neuen  Schuldpapiere
  darf  nicht  vor  dem  Zeitpunkte  beginnen,  mit  dem  die  Verzinsung  der
einzulösenden  Schatzanweisungen  aufhört.

3.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schatzanweisungen
  und  die  Schuldverschreibungen  ausgegeben  werden  sollen  G#  2),
bestimmt  der  Finanzminister.

Im  übrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  die
Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  die  Konsolidation  preußischer  Staatsanleihen,
vom  19.  Dezember  1869  (Gesetzsamml.  S.  1197),  des  Gesetzes,  betreffend  die
Tilgung  von  Staatsschulden,  vom  8.  März  1897  (Gesetzsamml.  S.  43)  und  des
Gesetzes,  betreffend  die  Bildung  eines  Ausgleichsfonds  für  die  Eisenbahnverwaltung,
vom  3.  Mai  1903  (Gesetzsamml.  S.  155)  zur  Anwendung.

4.
Dieses  Gesetz  tritt  am  Tage  seiner  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  «

Gegeben  Neues  Palais,  den  9.  Juni  1913.

G.  S.)  Wilhelm.

v.  Bethmann  Hollweg.  Delbrück.  Beseler.  v.  Breitenbach.
Sydow.  v.  Trott  zu  Solz.  v.  Heeringen.  v.  Dallwitz.  Lengze.