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84.
() Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der im & 1
erwähnten Mehraufwendungen, abzüglich des gemäß & 2 zu leistenden Beitrags
in Höhe von 450 000 Mark, Staatsschuldverschreibungen auszugeben.
() An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatz-
anweisungen oder Wechsel ausgegeben werden. In den Schatzanweisungen ist der
Fälligkeitstermin anzugeben. Die Wechsel werden von der Hauptverwaltung der
Staatsschulden mittels Unterschrift zweier Mitglieder ausgestellt.
(6) Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen, etwa zugehörige Zinsscheine
und Wechsel können sämtlich oder teilweise auf ausländische oder auch nach einem
bestimmten Wertverhältnisse gleichzeitig auf in= und ausländische Währungen sowie
im Auslande zahlbar gestellt werden.
(4) Schatzanweisungen und Wechsel können wiederholt ausgegeben werden.
(5) Die Mittel zur Einlösung von Schatzanweisungen und Wechseln können
durch Ausgabe von Schatzanweisungen und Wechseln oder von Schuldverschreibungen
in dem erforderlichen Nennbetrage beschafft werden.
(") Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel, die zur Einlösung
fällig werdender Schatzanweisungen oder Wechsel bestimmt sind, hat die Haupt-
verwaltung der Staatsschulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage
vor der Fälligkeit zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung oder Umlaufszeit
der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die
Verzinsung oder Umlaufszeit der einzulösenden Schatzanweisungen oder Wechsel
aufhört.
() Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
oder Diskontsatze, zu welchen Bedingungen der Kündigung oder mit welcher
Umlaufszeit sowie zu welchen Kursen die Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen
und Wechsel ausgegeben werden sollen, bestimmt der Finanzminister. Ebenso
bleibt ihm im Falle des Abs. 3 die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie der
näheren Bedingungen für Jahlungen im Ausland überlassen.
(s) Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die
Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetzsamml. S. 1197), des
Gesetzes vom 8. März 1897 (Gesetzsamml. S. 43) und des Gesetzes vom 3. Mai
1903 (Gesetzsamml. S. 155) zur Anwendung.
85.
Die Ausführung dieses Gesetzes erfolgt durch die zuständigen Minister.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
döniglichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 11. Juli 1917.
Giegel.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. v. Breitenbach. Sydow.
v. Trott zu Solz. Frhr. v. Sehorlemer. Lentze. v. Loebell.
Helfferich. v. Stein. Graf von Roedern.