Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1917. (108)

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84. 
() Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der im & 1 
erwähnten Mehraufwendungen, abzüglich des gemäß & 2 zu leistenden Beitrags 
in Höhe von 450 000 Mark, Staatsschuldverschreibungen auszugeben. 
() An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatz- 
anweisungen oder Wechsel ausgegeben werden. In den Schatzanweisungen ist der 
Fälligkeitstermin anzugeben. Die Wechsel werden von der Hauptverwaltung der 
Staatsschulden mittels Unterschrift zweier Mitglieder ausgestellt. 
(6) Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen, etwa zugehörige Zinsscheine 
und Wechsel können sämtlich oder teilweise auf ausländische oder auch nach einem 
bestimmten Wertverhältnisse gleichzeitig auf in= und ausländische Währungen sowie 
im Auslande zahlbar gestellt werden. 
(4) Schatzanweisungen und Wechsel können wiederholt ausgegeben werden. 
(5) Die Mittel zur Einlösung von Schatzanweisungen und Wechseln können 
durch Ausgabe von Schatzanweisungen und Wechseln oder von Schuldverschreibungen 
in dem erforderlichen Nennbetrage beschafft werden. 
(") Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel, die zur Einlösung 
fällig werdender Schatzanweisungen oder Wechsel bestimmt sind, hat die Haupt- 
verwaltung der Staatsschulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage 
vor der Fälligkeit zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung oder Umlaufszeit 
der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die 
Verzinsung oder Umlaufszeit der einzulösenden Schatzanweisungen oder Wechsel 
aufhört. 
() Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins- 
oder Diskontsatze, zu welchen Bedingungen der Kündigung oder mit welcher 
Umlaufszeit sowie zu welchen Kursen die Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen 
und Wechsel ausgegeben werden sollen, bestimmt der Finanzminister. Ebenso 
bleibt ihm im Falle des Abs. 3 die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie der 
näheren Bedingungen für Jahlungen im Ausland überlassen. 
(s) Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die 
Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetzsamml. S. 1197), des 
Gesetzes vom 8. März 1897 (Gesetzsamml. S. 43) und des Gesetzes vom 3. Mai 
1903 (Gesetzsamml. S. 155) zur Anwendung. 
  
85. 
Die Ausführung dieses Gesetzes erfolgt durch die zuständigen Minister. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
döniglichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 11. Juli 1917. 
Giegel.) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. v. Breitenbach. Sydow. 
v. Trott zu Solz. Frhr. v. Sehorlemer. Lentze. v. Loebell. 
Helfferich. v. Stein. Graf von Roedern.
	        
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