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(1) Bei der Entscheidung über Beschwerden gegen Schätzungen wirken außer
dem Obervorsteher mindestens vier Schätzer mit, die aus der Zahl der Schätzer
der zum Geschäftsbezirke des Oberschätzungsamts gehörenden Schätzungsämter
einberufen werden. Von den Schätzern des Schätzungsamts, das die angefochtene
Schätzung erlassen hat, sollen zur Entscheidung der Beschwerde zwei Schätzer zu-
gezogen werden, von denen einer bei der angefochtenen Schätzung mitgewirkt hat.
() Dem Obervorsteher liegt die Beschaffung und Bearbeitung der Schätzungs-
unterlagen (§ 15) für den gesamten Geschäftsbezirk des Oberschätzungsamts ob.
Ferner ist er gegenüber den Schätzungsämtern innerhalb des Verbandsgebiets,
soweit sie zum Geschäftsbezirke des Oberschätzungsamts gehören, befugt:
1. die Vorlegung der eingehenden Schätzungsanträge, die rechtzeitige An-
zeige der Sitzungen für die Festsetzung der Schätzungen, die Mitteilung
von Abschriften der Schätzungsurkunden binnen drei Tagen nach Fest-
setzung der Schätzungen sowie die Mitteilung von sonstigen Verhand-
lungen in Schätzungsangelegenheiten zu verlangen;
2. in ihm wichtig erscheinenden Fällen den Vorsitz bei der Festsetzung der
Schätzungen mit Stimmrecht zu führen;
3. gegen Schätzungen Beschwerde beim Oberschätzungsamt innerhalb zwei
Wochen nach Eingang der Abschrift der Schätzungsurkunde zu erheben.
C) In den Fällen, in denen der Obervorsteher den Vorsitz bei der Fest-
setzung von Schätzungen gemäß Abs. 6 zu 2 führt, nimmt außer den erforder-
lichen Schätzern auch der Vorsteher des Schätzungsamts an der Festsetzung mit
Stimmrecht teil.
(à) Der Obervorsteher und seine Stellvertreter werden vom Oberpräsidenten
bestellt und stehen unter seiner Dienstaufsicht. Sie sind obere Beamte des Ver-
bandes Groß Berlin und können auf höchstens zwölf Jahre bestellt werden. Im
übrigen finden auf sie die für die Vorsteher der Schätzungsämter geltenden Vor-
schriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der Vorschrift des § 10 Abs. 5 ent-
sprechende Anwendung.
(5) Die Mitglieder des Oberschätzungsamts erhalten für ihre amtliche
Tätigkeit, einschließlich Dienstreisen, eine von dem Verbande festzusetzende Ver-
gütung. Falls sie in Gebühren besteht, dürfen diese nicht nach der Höhe des
Wertes des Schätzungsgegenstandes bemessen werden. Das Gesetz, betreffend die
Anstellung und Versorgung der Kommunalbeamten, vom 30. Juli 1899 (Gesetz-
samml. S. 141) findet auf sie keine Anwendung. Amtspflichtverletzungen der
Mitglieder des Oberschätzungsamts unterliegen nicht dem Gesetz über die Haftung
des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei
Ausübung der öffentlichen Gewalt vom 1. August 1909 (Gesetzsamml. S. 691).
(ne) Die Vorschriften des § 1 Abs. 5 und § 11 Abs. 7 finden mit der
Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an Stelle des Bezirksausschusses die Be-
schlußbehörde für Groß Berlin tritt.
(u) Für die zum Geschäftsbezirke des Oberschätzungsamts gehörenden
Schätzungsämter werden die Obliegenheiten des Bezirksausschusses von der Be-