Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

tümer  des  Grundstücks  die  Beschwerde  zu.  Uber  die  Beschwerde  entscheidet  ein
Beschwerdeausschuß  des  Provinzial=  (Bezirks-)  Schätzungsamts.  Für  seine  Zusammensetzung
  und  für  die  Beschwerdefrist  gelten  die  Vorschriften  des  &  5  Abf.  4
siungemäß.

(6)  Auf  die  zum  Bezirke  des  Oberschätzungsamts  Groß  Berlin  gehörenden
Schätzungsämter  und  örtlichen  Abteilungen  von  Schätzungsämtern  (§  16)  finden
die  vorstehenden  Bestimmungen  keine  Anwendung.

18.

Zur  Unterstützung  der  zuständigen  Minister  in  der  Verwaltung  des  Schätzungs.
wesens  für  Grundstücke,  insbesondere  bei  der  Beaufsichtigung  der  Provinzial-(Bezirks-)
  Schätzungsämter,  wird  ein  Landes-Schätzungsamt  durch  Königliche  Verordnung
  errichtet.  Das  Landes-Schätzungsamt  ist  eine  diesen  Ministern  unmittelbar
unterstellte  Behörde.

7)ü19.

Aufgehoben  werden  folgende  gesetzliche  Vorschriften:

1.  Gesetz  vom  15.  Juni  1840  über  die  Abschätzung  der  Grundstücke  von
geringerem  Werte  (Gesetzsamml.  S.  131);

2.  Gesetz  vom  4.  Mai  1857,  betreffend  die  Vereinfachung  des  Taxverfahrens
  für  Grundstücke  von  geringerem  Werte  in  den  Landesteilen,  in
denen  die  Allgemeine  Gerichtsordnung  Gültigkeit  hat  (Gesetzsamml.
S.  445);

3.  Ostpreußisches  Provinzialrecht  Jusatz  29  Abs.  3,  unbeschadet  der  Bestimmung,
  daß  in  allen  Fällen  der  Ertrag  mit  sechs  vom  Hundert  zu
Kapital  zu  rechnen  und  diesem  der  Wert  der  keinen  wirklichen  Ertrag
gewährenden  Rcalitäten  hinzuzufügen  ist;

4.  Allerhöchste  Kabinettsorder  vom  1.  Juli  1834,  betreffend  die  Taxation
unbepfandbriefter  adliger  Landgüter  durch  die  Kreditdirektion  (Gesetzsamml.
  S.  88);

Verordnung  vom  8.  Januar  1831  über  die  Maßgaben,  unter  welchen

die  Taxationsgrundsätze  der  Posenschen  Landschaft  bei  Aufnahme  gerichtlicher

  Taren  der  Nittergüter  im  Großherzogtume  Posen  anzuwenden

sind  (Gesetzsamml.  S.  1);

6.  Allerhöchste  Kabinettsorder  vom  30.  November  1840,  betreffend  die
Anwendung  der  Revidierten  Taxordnung  für  die  zu  dem  landschaftlichen
  Kreditverein  im  Großherzogtume  Posen  gehörigen  Güter  und
der  dazugehörigen  „Revidierten  Spezialgrundsätze“  bei  der  Aufnahme
gerichtlicher  Taxen  von  den  Rittergütern  im  Großherzogtume  Posen
(Gesetzsamml.  1841  S.  1);

Verordnung  vom  3.  August  1845,  betreffend  eine  Abänderung  des
&1  der  Allerhöchsten  Kabinettsorder  vom  30.  November  1840  (Gesetzsamml.
  S.  594),  ·

csl

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