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schlußbehörde für Groß Berlin wahrgenommen. Dies gilt bei Schätzungsämtern,
deren Geschäftsbezirk nur teilweise zu dem Geschäftsbezirke des Oberschätzungs-
amts gehört (Abs. 2), nur für die zugehörigen örtlichen Abteilungen.
) Gegen die Entscheidungen der Beschlußbehörde für Groß Berlin ist
binnen vier Wochen die Beschwerde an die zuständigen Minister zulässig.
□u#s) Dem Verbandaausschusse steht ein Aufsichtsrecht gegenüber den zum
Geschäftsbezirke des Oberschätzungsamts gehörenden Schätzungsämtern nicht zu.
17.
(y) Die Provinzialverbände, in der Provinz Hessen-Nassau der Bezirks-
verband des Regierungsbezirkes Cassel, haben für ihren Bezirk ein Provinzial-
(Bezirks.) Schätzungsamt durch Satzung zu errichten. Die Satzung bedarf der
Genehmigung der zuständigen Minister.
(2) Das Provinzial= (Bezirks-) Schätzungsamt hat gegenüber den zu seinem
Bezirke gehörenden Schätzungsämtern für Landkreise und für Gemeinden, die nach
& 1 Abs. 2 zur Errichtung eines Schätzungsamts berechtigt sind, nach näherer
Vorschrift der Ausführungsbestimmungen folgende Aufgaben für die Schätzung
ländlicher Grundstücke:
1. die Schätzungsämter bei den Schätzungen zu beaussichtigen;
2. die Schätzungsunterlagen zu sammeln und zu bearbeiten sowie die
Schätzungsordnungen der Schätzungsämter festzusetzen;
3. die Schätzungen der Schätzungsämter für bestimmte Arten von Grund-
stücken von besonderem Werte oder von besonderer Eigenart, die durch
die Satzung des Provinzial= (Bezirks-) Schätzungsamts bezeichnet werden,
festzusetzen.
(3) Das Provinzial- (Bezirks-) Schätzungsamt besteht aus dem Vorsitzenden,
leinem Stellvertreter und mindestens sieben Beisitzern. Die nach Abs. 2 zu 3
em Provinzial- (Bezirks-) Schätzungsamt obliegende Festsetzung der Schätzung
ist von dem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern vorzunehmen. Der Vor-
sitzende und sein Stellvertreter sind obere Beamte des Provinzial= (Bezirks.)
Verbandes. Sie werden auf höchstens zwölf Jahre, die Beisitzer auf höchstens
drei Jahre bestellt. Die Bestellung der Beisitzer geschieht durch den Provinzial-
(Landes-) Ausschuß. Amtspflichtverletzungen der Mitglieder des Provinzial-
(Bezirks.) Schätzungsamts unterliegen nicht dem Gesetz über die Haftung des
Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei
Ausübung der öffentlichen Gewalt vom 1. August 1909 (Gesetzsamml. S. 691).
(4) Die Vorschriften der 9# 7, 8, 9, 10 Abs. 5, 12, 13, 14, 15 Abf. 1
gelten sinngemäß, und zwar die Vorschrift des & 10 Abs. 5 nur für die Beisitzer
des Provinzial= (Bezirks-) Schätzungsamts und mit der Maßgabe, daß an die
Stelle des Bezirksausschusses der Provinzialrat tritt.
() Gegen die Festsetzung der Schätzungen durch das Provinzial-(Bezirks.)
Schätungsamt steht dem, der die Schätzung beantragt hat, sowie stets dem Eigen-
Gesetzsammlung 1918. (Nr. 11658—11659.) 24