Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

8.  Allerhöchste  Kabinettsorder  vom  23.  September  1847,  betreffend  die
Aufnahme  der  Taxen  derjenigen  adligen  Güter  im  Großherzogtume
Posen,  welche  weder  zum  Verbande  des  Posenschen  noch  des  Westpreußischen
  Kreditsystems  gehören  (Gesetzsamml.  1848  S.  17));

9.  &  13  Titel  V  der  Hanauer  Untergerichtsordnung  vom  2.  Jannar  1761;

10.  &  14  der  Instruktion  über  den  Vollzug  des  Bayerischen  Hypothekengesetzes
  vom  13.  März  1823  nebst  Beilage  V  zur  Instruktton  (Negierungs=
  und  Intelligenzblatt  für  das  Königreich  Bayern  S.  503
und  802);

I1.  Artikel  10  Abs.  2  der  Hannoverschen  Verordnung  vom  24.  Jannar  1828,
die  Beaufsichtigung  der  Privat-Feuer-Versicherungs-Anstalten  betressend
(Hannov.  Gesetzsamml.  I.  Abt.  S.  3).

120.

Aufgehoben  werden  folgende  gesetzliche  Vorschriften,  soweit  sie  sich  auf  die
Schätzung  von  Grundstücken  beziehen:

1.  &  86  Teil  2  Titel  7  des  Allgemeinen  Landrechts  und  Teil  2  Titel  6  der
Allgemeinen  Gerichtsordnung,  einschließlich  des  §  437  Anhang  zu  §  12
und  des  9  438  Anhang  zu  §  14;

2.  Verordnung  vom  20.  November  1811  wegen  Ernennung  beständiger
Taxatoren  für  die  Herzogtümer  Schleswig  und  Holstein  (Chronologische
  Sammlung  der  Verordnungen  und  Verfügungen  für  die  Herzogtümer
  Schleswig  und  Holstein  S.  326);

3.  Artikel  110  Abs.  1  Satz  2,  Artikel  119  Abs.  2  und  Artikel  127  des
Preußischen  Gesetzes  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  vom  21.  September
1899  (Gesetzsamml.  S.  249)  und  zwar  Artikel  127  unbeschadet  der
Vorschrift  des  &  24  dieses  Gesetzes.

(21.

An  Stelle  einer  gerichtlichen  Taxe  für  Grundstücke  im  Sinne  des  Allgemeinen
  Landrechts  und  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  tritt  eine  Schätzung
des  Schätzungsamts.

5122.
Aufgehoben  wird  die  für  die  Schätzung  von  Grundstücken  bestehende  Juständigkeit:

1.  des  Feldgerichts  in  Wiesbaden;
2.  der  Feldgeschworenen,  Ortsschätzer,  Feldgerichte  und  Ortsgerichte  im
Stadtkreise  Frankfurt  a.  M.;
3.  der  Ortsschätzer  im  Regierungsbezirke  Cassel;
4.  der  Amtsgerichte  in  Neuvorpommern  und  Rügen.
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