8. Allerhöchste Kabinettsorder vom 23. September 1847, betreffend die
Aufnahme der Taxen derjenigen adligen Güter im Großherzogtume
Posen, welche weder zum Verbande des Posenschen noch des Westpreußischen
Kreditsystems gehören (Gesetzsamml. 1848 S. 17));
9. & 13 Titel V der Hanauer Untergerichtsordnung vom 2. Jannar 1761;
10. & 14 der Instruktion über den Vollzug des Bayerischen Hypothekengesetzes
vom 13. März 1823 nebst Beilage V zur Instruktton (Negierungs=
und Intelligenzblatt für das Königreich Bayern S. 503
und 802);
I1. Artikel 10 Abs. 2 der Hannoverschen Verordnung vom 24. Jannar 1828,
die Beaufsichtigung der Privat-Feuer-Versicherungs-Anstalten betressend
(Hannov. Gesetzsamml. I. Abt. S. 3).
120.
Aufgehoben werden folgende gesetzliche Vorschriften, soweit sie sich auf die
Schätzung von Grundstücken beziehen:
1. & 86 Teil 2 Titel 7 des Allgemeinen Landrechts und Teil 2 Titel 6 der
Allgemeinen Gerichtsordnung, einschließlich des § 437 Anhang zu § 12
und des 9 438 Anhang zu § 14;
2. Verordnung vom 20. November 1811 wegen Ernennung beständiger
Taxatoren für die Herzogtümer Schleswig und Holstein (Chronologische
Sammlung der Verordnungen und Verfügungen für die Herzogtümer
Schleswig und Holstein S. 326);
3. Artikel 110 Abs. 1 Satz 2, Artikel 119 Abs. 2 und Artikel 127 des
Preußischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. September
1899 (Gesetzsamml. S. 249) und zwar Artikel 127 unbeschadet der
Vorschrift des & 24 dieses Gesetzes.
(21.
An Stelle einer gerichtlichen Taxe für Grundstücke im Sinne des Allgemeinen
Landrechts und der Allgemeinen Gerichtsordnung tritt eine Schätzung
des Schätzungsamts.
5122.
Aufgehoben wird die für die Schätzung von Grundstücken bestehende Juständigkeit:
1. des Feldgerichts in Wiesbaden;
2. der Feldgeschworenen, Ortsschätzer, Feldgerichte und Ortsgerichte im
Stadtkreise Frankfurt a. M.;
3. der Ortsschätzer im Regierungsbezirke Cassel;
4. der Amtsgerichte in Neuvorpommern und Rügen.
24