tümer des Grundstücks die Beschwerde zu. Uber die Beschwerde entscheidet ein
Beschwerdeausschuß des Provinzial= (Bezirks-) Schätzungsamts. Für seine Zu-
sammensetzung und für die Beschwerdefrist gelten die Vorschriften des & 5 Abf. 4
siungemäß.
(6) Auf die zum Bezirke des Oberschätzungsamts Groß Berlin gehörenden
Schätzungsämter und örtlichen Abteilungen von Schätzungsämtern (§ 16) finden
die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.
18.
Zur Unterstützung der zuständigen Minister in der Verwaltung des Schätzungs.
wesens für Grundstücke, insbesondere bei der Beaufsichtigung der Provinzial-
(Bezirks-) Schätzungsämter, wird ein Landes-Schätzungsamt durch Königliche Ver-
ordnung errichtet. Das Landes-Schätzungsamt ist eine diesen Ministern unmittelbar
unterstellte Behörde.
7)ü19.
Aufgehoben werden folgende gesetzliche Vorschriften:
1. Gesetz vom 15. Juni 1840 über die Abschätzung der Grundstücke von
geringerem Werte (Gesetzsamml. S. 131);
2. Gesetz vom 4. Mai 1857, betreffend die Vereinfachung des Taxver-
fahrens für Grundstücke von geringerem Werte in den Landesteilen, in
denen die Allgemeine Gerichtsordnung Gültigkeit hat (Gesetzsamml.
S. 445);
3. Ostpreußisches Provinzialrecht Jusatz 29 Abs. 3, unbeschadet der Be-
stimmung, daß in allen Fällen der Ertrag mit sechs vom Hundert zu
Kapital zu rechnen und diesem der Wert der keinen wirklichen Ertrag
gewährenden Rcalitäten hinzuzufügen ist;
4. Allerhöchste Kabinettsorder vom 1. Juli 1834, betreffend die Taxation
unbepfandbriefter adliger Landgüter durch die Kreditdirektion (Gesetz-
samml. S. 88);
Verordnung vom 8. Januar 1831 über die Maßgaben, unter welchen
die Taxationsgrundsätze der Posenschen Landschaft bei Aufnahme gericht-
licher Taren der Nittergüter im Großherzogtume Posen anzuwenden
sind (Gesetzsamml. S. 1);
6. Allerhöchste Kabinettsorder vom 30. November 1840, betreffend die
Anwendung der Revidierten Taxordnung für die zu dem landschaft-
lichen Kreditverein im Großherzogtume Posen gehörigen Güter und
der dazugehörigen „Revidierten Spezialgrundsätze“ bei der Aufnahme
gerichtlicher Taxen von den Rittergütern im Großherzogtume Posen
(Gesetzsamml. 1841 S. 1);
Verordnung vom 3. August 1845, betreffend eine Abänderung des
&1 der Allerhöchsten Kabinettsorder vom 30. November 1840 (Gesetz-
samml. S. 594), ·
csl
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