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vom 8. Juli 1907 (Gesetzsamml. S. 259) können für den Bezirk
einer Gemeinde durch Ortsstatut eingeführt werden. Das Orts-
statut bedarf der Bestätigung durch den Bezirksausschuß.
11. Im 15 erhält Abs. 2 den Zusatz:
Wird die Straßengrenze eines Grundstücks, dessen Eigentümer zu
Straßenkosten herangezogen ist, später dadurch verlängert, daß
mit dem Grundstück eine Grundfläche wirtschaftlich vereinigt wird,
für welche die Straßenkosten noch nicht bezahlt sind, so sind dem
Eigentümer die auf die Verlängerung entfallenden Straßenkosten
nachträglich zur Last zu legen.
12. Als §& 15a werden folgende Vorschriften eingestellt:
Durch Ortsstatut kann bestimmt werden, daß die im vor-
stehenden Paragraphen und im & 9 des Kommunalabgabengesetzes
vom 14. Juli 1893 (Gesetzsamml. S. 152) geregelten Beiträge
sowie die im & 6 daselbst bezeichneten Gebühren für Gebäude an
Straßen, die ihrer Lage und Ausstattung nach für Wohnungen
der Minderbemittelten besonders geeignet erscheinen und für den
Ausbau. mit Häusern mit höchstens einem Obergeschoß über dem
Erdgeschosse bestimmt sind (Kleinwohnungsstraßen), ganz oder teil-
weise erlassen oder gestundet werden können, sofern die Gebände
hauptsächlich für Wohnungen der bezeichneten Art oder für gemein-
nützige Einrichtungen zugunsten der Minderbemittelten (Kinderfür-
sorge, Fortbildung, Erholung und dergleichen) bestimmt sind. Wird
die Zweckbestimmung der Gebäude später geändert, so können von
dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks die Beiträge und
Gebühren nachträglich verlangt werden, soweit sie erlassen oder
noch gestundet sind.
(i) Das Ortsstatut kann hinsichtlich der Straßen, der Ge-
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bäude und der Wohnungen die Voraussetzungen näher festsetzen,
unter denen die Vergünstigung eintritt.
13. Im 9 16 werden
a) im Abs. 1 die Worte „vbei dem Bezirksrat innerhalb einer
Präklusivfrist von einundzwanzig Tagen“ ersetzt durch die Worte
„bei dem Bezirksausschuß innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei
Wochen“
hb) im Abs. 2 die Worte „von einer Woche“ ersetzt durch die Worte
„von zwei Wochen“.
14. Im 20 werden die Worte „Der Minister für Handel“ ersetzt durch
die Worte „Der Minister der öffentlichen Arbeiten“.