Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

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vom 8. Juli 1907 (Gesetzsamml. S. 259) können für den Bezirk 
einer Gemeinde durch Ortsstatut eingeführt werden. Das Orts- 
statut bedarf der Bestätigung durch den Bezirksausschuß. 
11. Im 15 erhält Abs. 2 den Zusatz: 
Wird die Straßengrenze eines Grundstücks, dessen Eigentümer zu 
Straßenkosten herangezogen ist, später dadurch verlängert, daß 
mit dem Grundstück eine Grundfläche wirtschaftlich vereinigt wird, 
für welche die Straßenkosten noch nicht bezahlt sind, so sind dem 
Eigentümer die auf die Verlängerung entfallenden Straßenkosten 
nachträglich zur Last zu legen. 
12. Als §& 15a werden folgende Vorschriften eingestellt: 
Durch Ortsstatut kann bestimmt werden, daß die im vor- 
stehenden Paragraphen und im & 9 des Kommunalabgabengesetzes 
vom 14. Juli 1893 (Gesetzsamml. S. 152) geregelten Beiträge 
sowie die im & 6 daselbst bezeichneten Gebühren für Gebäude an 
Straßen, die ihrer Lage und Ausstattung nach für Wohnungen 
der Minderbemittelten besonders geeignet erscheinen und für den 
Ausbau. mit Häusern mit höchstens einem Obergeschoß über dem 
Erdgeschosse bestimmt sind (Kleinwohnungsstraßen), ganz oder teil- 
weise erlassen oder gestundet werden können, sofern die Gebände 
hauptsächlich für Wohnungen der bezeichneten Art oder für gemein- 
nützige Einrichtungen zugunsten der Minderbemittelten (Kinderfür- 
sorge, Fortbildung, Erholung und dergleichen) bestimmt sind. Wird 
die Zweckbestimmung der Gebäude später geändert, so können von 
dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks die Beiträge und 
Gebühren nachträglich verlangt werden, soweit sie erlassen oder 
noch gestundet sind. 
(i) Das Ortsstatut kann hinsichtlich der Straßen, der Ge- 
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bäude und der Wohnungen die Voraussetzungen näher festsetzen, 
unter denen die Vergünstigung eintritt. 
13. Im 9 16 werden 
a) im Abs. 1 die Worte „vbei dem Bezirksrat innerhalb einer 
Präklusivfrist von einundzwanzig Tagen“ ersetzt durch die Worte 
„bei dem Bezirksausschuß innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei 
Wochen“ 
hb) im Abs. 2 die Worte „von einer Woche“ ersetzt durch die Worte 
„von zwei Wochen“. 
14. Im 20 werden die Worte „Der Minister für Handel“ ersetzt durch 
die Worte „Der Minister der öffentlichen Arbeiten“.
	        
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