Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

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vom  8.  Juli  1907  (Gesetzsamml.  S.  259)  können  für  den  Bezirk
einer  Gemeinde  durch  Ortsstatut  eingeführt  werden.  Das  Ortsstatut
  bedarf  der  Bestätigung  durch  den  Bezirksausschuß.

11.  Im  15  erhält  Abs.  2  den  Zusatz:

Wird  die  Straßengrenze  eines  Grundstücks,  dessen  Eigentümer  zu
Straßenkosten  herangezogen  ist,  später  dadurch  verlängert,  daß
mit  dem  Grundstück  eine  Grundfläche  wirtschaftlich  vereinigt  wird,
für  welche  die  Straßenkosten  noch  nicht  bezahlt  sind,  so  sind  dem
Eigentümer  die  auf  die  Verlängerung  entfallenden  Straßenkosten
nachträglich  zur  Last  zu  legen.

12.  Als  §&  15a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Durch  Ortsstatut  kann  bestimmt  werden,  daß  die  im  vorstehenden
  Paragraphen  und  im  &  9  des  Kommunalabgabengesetzes
vom  14.  Juli  1893  (Gesetzsamml.  S.  152)  geregelten  Beiträge
sowie  die  im  &  6  daselbst  bezeichneten  Gebühren  für  Gebäude  an
Straßen,  die  ihrer  Lage  und  Ausstattung  nach  für  Wohnungen
der  Minderbemittelten  besonders  geeignet  erscheinen  und  für  den
Ausbau.  mit  Häusern  mit  höchstens  einem  Obergeschoß  über  dem
Erdgeschosse  bestimmt  sind  (Kleinwohnungsstraßen),  ganz  oder  teilweise
  erlassen  oder  gestundet  werden  können,  sofern  die  Gebände
hauptsächlich  für  Wohnungen  der  bezeichneten  Art  oder  für  gemeinnützige
  Einrichtungen  zugunsten  der  Minderbemittelten  (Kinderfürsorge,
  Fortbildung,  Erholung  und  dergleichen)  bestimmt  sind.  Wird
die  Zweckbestimmung  der  Gebäude  später  geändert,  so  können  von
dem  jeweiligen  Eigentümer  des  Grundstücks  die  Beiträge  und
Gebühren  nachträglich  verlangt  werden,  soweit  sie  erlassen  oder
noch  gestundet  sind.

(i)  Das  Ortsstatut  kann  hinsichtlich  der  Straßen,  der  Ge-—



bäude  und  der  Wohnungen  die  Voraussetzungen  näher  festsetzen,
unter  denen  die  Vergünstigung  eintritt.

13.  Im  9  16  werden
a)  im  Abs.  1  die  Worte  „vbei  dem  Bezirksrat  innerhalb  einer
Präklusivfrist  von  einundzwanzig  Tagen“  ersetzt  durch  die  Worte
„bei  dem  Bezirksausschuß  innerhalb  einer  Ausschlußfrist  von  zwei
Wochen“
hb)  im  Abs.  2  die  Worte  „von  einer  Woche“  ersetzt  durch  die  Worte
„von  zwei  Wochen“.

14.  Im  20  werden  die  Worte  „Der  Minister  für  Handel“  ersetzt  durch
die  Worte  „Der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten“.