Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

198 Nr. 78. Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 
8. 34. Die Aberkennung der Bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt ferner die Unfähigkeit, 
während der im Urtheile bestimmten Zeit 
1) die Landeskokarde zu tragen;: 
2) in das Deutsche Heer oder in die Kaiserliche Marine einzutreten; 
3) öffentliche Aemter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu erlangen; 
4) in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden oder 
andere politische Rechte auszuüben; 
5) Zeuge bei Aufnahmen von Urkunden zu sein; !½m » 
6) Vormund, Gegenvormund, Pfleger, Beistand der Mutter, Mitglied eines Familien- 
raths oder Kurator zu sein, es sei denn, daß es sich um Verwandte absteigender Linie 
handele un # obervormundschaftliche Behörde oder der Familienrath die Geneh- 
migung ertheile. 
§. 35. Neben einer Gefängnißstrafe, mit welcher die Aberkennung der bürgerlichen Ebren- 
rechte überhaupt hätte verbunden werden können, kann auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffent- 
licher Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf Jahren erkannt werden. 
Die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter hat den dauernden 
Verlust der bekleideten Aemter von Rechtswegen zur Folge. ç 
. 36. Die Wirkung der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt, sowie 
der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter insbesondere, tritt mit der Rechtskraft des Ur- 
theils ein; die Zeitdauer wird von dem Tage berechnet, an dem die Freiheitsstrafe, neben welcher 
jene Aberkennung ausgesprochen wurde, verbüßt, verjährt oder erlassen ist. 
8. 37. 9— ein Deutscher im Auslande wegen eines Verbrechens oder Vergehens bestraft 
worden, welches nach den Gesetzen des Deutschen Reichs den Verlust der bürgerlichen Ehren- 
rechte überhaupt oder einzelner bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge hat oder zur Folge haben kann, 
so ist ein neues Strafverfahren zulässig, um gegen den in diesem Verfahren für schuldig Er- 
klärten auf jene Folge zu erkennen. 
8. 38. Neben einer Freiheitsstrafe kann in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen 
auf die Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. ½ 
Die höhere Landespolizeibehörde erhält durch ein solches Erkenntniß die Befugniß nach 
Anhörung der Gefängnißverwaltung den Verurtheilten auf die Zeit von höchstens fünf Jahren 
unter Polizei-Aussicht zu stellen. » 
Diese Zeit wird von dem Tage berechnet, an welchem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt 
oder erlassen ist. Z 
Die Polizei-Aussicht hat folgende Wirkungen: ç 
1) dem Verurtheilten kann der Aufenthalt an einzelnen bestimmten Orten von der 
höheren Landespolizeibehörde untersagt werden; Z 
2) die bübers Landespolizeibehörde ist befugt, den Ausländer aus dem Bundesgebiete 
zu verweisen; 
3) Haussuchungen unterliegen keiner Beschränkung hinsichtlich der Zeit, zu welcher sie 
stattfinden dürfen. 
G. 69. ) Die Verjährung ruht während der Zeit, in welcher auf Grund gesetzlicher Vor- 
schrift die Strafverfolgung nicht begonnen oder nicht gortgesetz werden kann. d- der Beginn 
oder die Fortsetzung eines Strafverfahrens von einer Vorfrage abhängig, deren scheidung im 
einem anderen Verfahren erfolgen muß, so ruht die Verjährung bis zu dessen Beendigung. 
# zur Strafverfolgung ein Antrag oder eine Ermächtigung nach dem Strafgesetz 
erforderlich, so wird der Lauf der Verjährung durch den Mangel des Antrages oder der Er- 
mächtigung nicht gehindert. 
8 80. Der Mord und der Versuch des Mordes, welche an dem Kaiser, an dem eigenen 
Landesherrn, oder während des Aufenthalts in einem Bundesstaate an dem Landesherrn dieses 
Staats verübt worden sind, werden als Hochverrath mit dem Tode bestraft. 
Wer außer den Fällen des 8 80 es unternimmt. » 
1) einen Bundesfürsten zu tödten, gefangen zu nehmen, in Feindes Gewalt zu liefern 
oder zur Regierung unfähig zu machen *r*“ 
2) die Verfassung des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats oder die in dem- 
selben bestehende Thronfolge gewaltsam zu ändern, 4 
3) das Bundesgebiet ganz oder theilweise einem fremden Staate gewaltsam einzu- 
verleiben oder einen Theil desselben vom Ganzen loszureißen, oder 
4) das Gebiet eines Bundesstaats ganz oder theilweise einem anderen Bundesstaate 
gewaltsam einzuverleiben oder einen Theil desselben vom Ganzen loszureißen, 
1) Die Fassung von § 34 Z. 6 nach EG. z. BGB. Art. 34, I. 
*) Die gassung nach dem RG. v. 26. März 1893 (RGBl. S. 133).