Nr. 78. Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. Vom 26. Februar 1876. 197
Nr. 78. Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
Vom 26. Februar 1876.
(Rel. Nr. 6, S. 25, 40; ausgeg. am 6. März 1876.)
Auszug.
8. 3. Die Strafgesetze des Deutschen Reichs finden Anwendung auf alle im Gebiete
desselben beganßenen strafbaren Handlungen, auch wenn der Thäter ein Ausländer ist.
S. 4. egen der im Auslande begangenen Verbrechen und Vergehen findet in der
Regel keine Verfolgung statt. Z
Jedoch kann nach den Strafgesetzen des Deutschen Reichs verfolgt werden:
1) ein Deutscher oder ein Ausländer, welcher im Auslande eine hochverrätherische Hand-
lung gegen das Deutsche Reich oder einen Bundesstaat, oder ein Münzverbrechen,
oder als Beamter des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats eine Handlung be-
gangen hat, die nach den Gesetzen des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Ver-
gehen im Amte anzusehen ist; Z ç
2) ein Deutscher, welcher im Auslande eine landesverrätherische Handlung gegen das
Deutsche Reich oder einen Bundesstaat, oder eine Beleidigung gegen einen Bundes-
fürsten begangen hat; Z„ ·
3) ein Deutscher, welcher im Auslande eine Handlung begangen hat, die nach den Ge-
setzen des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen anzusehen und durch die
Gesetze des Orts, an welchem sie begangen wurde, mit Strafe bedroht ist.
Die Verfolgung ist auch zulässig, wenn der Thäter bei Begehung der Handlung
noch nicht Deutscher war. In diesem Falle bedarf es jedoch eines Antrages der zu-
ständigen Behörde des Landes, in welchem die strafbare Handlung begangen worden,
und das ausländische Strafgesetz ist anzuwenden, soweit dieses milder ist.
Gebiet 8. 8. Ausland im Sinne dieses Strafgesetzes ist jedes nicht zum Deutschen Reich gehörige
ebiet.
8. 9. Ein Deutscher darf einer ausländischen Regierung zur Verfolgung oder Bestrafung
nicht überliefert werden. ·
·.10.AufbeutscheMilitäwerfonenfmdendieallgemeinenStkafgefetzedesReichBins
soweit Anwendung, als nicht die Militärgesetze ein Anderes bestimmen.
.11. Kein Mitglied eines Landtags oder einer Kammer eines zum Reich gehörigen
Staats darf außerhalb der Versammlung, zu welcher das Mitglied gehört, wegen seiner Abstim-
mung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Aeußerung zur Verantwortung
gezogen werden.
12. Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen eines Landtags oder einer
Kammer eines zum Reich gehörigen Staates bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
§. 20. Wo das Gesetz die Wahl zwischen Zuchthaus und Festungshaft gestattet, darf
auf Zuchthaus nur dann erkannt werden, wenn festgestellt wird, daß die strafbar befundene
Handlung aus einer ehrlosen Gesinnung entsprungen ist.
Z„ 8. 31. Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe hat die dauernde Unfähigkeit zum Dienste
in dem Deutschen Heere und der Kaiserlichen Marine, sowie die dauernde Unfähigkeit zur Be-
leibung. öffentlicher Aemter von Rechtswegen zur Folge. «
nier öffentlichen Aemtern im Sinne dieses Strafgesetzes sind die Advokatur, die Anwalt-
schaft und das Notariat, sowie der Geschworenen= und Schöffendienst mitbegriffen.
« 8. Neben der Todesstrafe und der Zuchthausstrafe kann auf den Verlust der bürger-
lichen Ehrenrechte erkannt werden, neben der Gefängnißstrafe nur, wenn die Dauer der erkann-
ten Strafe drei Monate erreicht und entweder das Gesetz den Verlust der bürgerlichen Ehren-
rechte ausdrücklich zuläßt oder die Gefängnißstrafe wegen Annahme mildernder Umstände an
Stelle von Achthausstrafe ausgesprochen wird. « «
Die Dauer dieses Verlustes beträgt bei zeitiger — mindestens zwei und höch-
stens zehn Pr bei Gefängnißstrafe mindestens Ein Jahr und höchstens fünf Jahre.
§. 33. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt den dauernden Verlust
der aus öffentlichen Wahlen für den Verurtheilten bervorgegangenen Rechte, ingleichen den
dauernden Verlust der öffentlichen Aemter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen.