2 Nr. 1. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs.
Verfassung des Deutschen Reichs.
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes,
Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit
der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main belegenen
Theile des Großherzogthums Hessen, schließen einen ewigen Bund zum Schutze des
Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der
Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches
Reicht¹ führen und wird nachstehende
Verfassung
haben.
I. Bundesgebiet.
Art. 1. Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg,²
Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg -Schwerin, Sachsen-
Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-
Altenburg, Sachsen -Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-
Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-
Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg. ³)
II. Reichsgesetzgebung.
Art. 2. Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetz-
gebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß
die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Reichsgesetze erhalten ihre ver-
bindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen, welche vermittelst eines
Reichsgesetzblattes geschieht. ⁴) Sofern nicht in dem publizirten Gesetze ein anderer
Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem
vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende
Stück des Reichsgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist. ⁵)
Art. 3. ⁶) Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der
Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in
jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohn-
sitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von Grundstücken,
zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen
Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Be-
treff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.
Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugniß durch die Obrigkeit seiner
Heimath, oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschränkt werden.
Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme
in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz aus-
gesprochenen Grundsatz nicht berührt.
¹) Vgl. dazu unten Nr. 34 u. d. Anm. dazu.
²) S. preuß. Ges. betr. die Vereinigung d. Herzogth. Lauenburg mit d. Preuß. Monarchie,
v. 23. Juni 1876 (Ges. Sammlg. S. 169).
³) Beachte RG. betr. die Vereinigung v. Elsaß u. Lothringen u s. w., v. 9. Juni 1871
(unten Nr. 41) § 1, (s. auch RG. v. 25. Juni 1873 — unten Nr. 61 — § 2), und RG. betr.
die Vereinigung v. Helgoland u. s. w., v. 15. Dez. 1890 (unten Nr. 124) §1.
⁴) Vgl. Art. 17 u. VO. betr. die Einführung des BGBl.s v. 26. Juli 1867 (unten Nr. 5).
⁵) S. aber RG. über die Konsulargerichtsbarkeit v. 7. April 1900 (unten Nr. 159) § 80;
SchGG, (unten Nr. 163) § 3
⁶) Vgl. zu diesem Art. bes. die Bundes- und Reichs-Gesetze v. 1. Nov. 1867 (unten
Nr. 8), 4. Mai 1868 (Nr. 14), 3. Juli 1869 (Nr. 19), 13. Mai 1870 (Nr. 20), 1. Juni 1870
(Nr. 23), 6. Juni 1870 (Nr. 24). S. auch SchGG (Nr. 163) § 9.