Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

216 Nr. 88. Gesetz, betreffend die Stellvertretung des Reichskanzlers. 
8. 10. Abs. 2. Die Berufung zum Amt eines Beisitzers können ablehnen 
I. Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung:; 
8. 13. Der Reichskanzler bestellt für jedes Seeamt einen Kommissar, welcher Anträge 
an das Seeamt oder seinen Vorsitzenden zu stellen, den Verhandlungen des Seeamts beizu- 
wohnen, Einsicht von den Akten zu nehmen und für den Fall, daß der Vorsitzende die Ein- 
leitung einer Untersuchung verweigert, Anträge auf Anordnung einer Untersuchung bei dem 
Reichskanzler zu stellen berechtigt ist. Dieselbe Person kann für mehrere Seeämter als Kom- 
missar bestellt werden. 
15. Die deutschen Seemannsämter im Auslande (Konsulate) haben, sobald sie von 
einem Seeunfalle Kenntniß erlangen, zur vorläufigen Feststellung des Thatbestandes diejenigen 
Ermittelungen und Beweiserhebungen vorzunehmen, welche keinen Aufschub dulden. 
8. 27. Hat das Seeamt durch seine Entscheidung einem Schiffer oder Steuermann die 
Besupnis zur Ausübung des Gewerbes entzogen, oder hat es einem hierauf gerichteten Antrage 
des Kommissars (§. 13) keine Folge gegeben, so steht im ersteren Falle dem Schiffer oder Steuermann, 
leseeren dem Kommissar gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde an das 
er-Seeamt zu. 
8. 29. Das „Ober-Seeamt bildet eine kollegiale Behörde und besteht aus einem Vor- 
sizenden, auf welchen die Bestimmungen des §.7 Absatz 2 Anwendung finden, und sechs Mit- 
gliedern, von welchen letzteren wenigstens drei der Schiffahrt kundig sein müssen. Der Vor- 
sizende und ein schiffahrtskundiger Beisitzer werden von dem Kaiser ernannt. Für das Amt der 
übrigen Beisitzer bringen die Regierungen der Bundes-Seestaaten je drei sachkundige Personen 
in Vorschlag. Der Vorschlag gilt für je drei Jahre, nach Ablauf deren ein neuer Vorschlag zu 
machen ist. Aus der Gesammtzahl der Vorgeschlagenen wählt der Vorsitzende für jeden Be- 
schwerdefall fünf Beisitzer aus, beruft dieselben ein und beeidiget sie auf die Erfüllung der Ob- 
liegenheiten ihres Amts. Die Beisitzer erhalten aus der Reichskasse Ersatz ihrer Reisekosten und 
Tagegelder, deren Höhe der Reichskanzler bestimmt. Die Vorschriften des §. 12 finden auf die 
Mitglieder des Ober-Seeamts entsprechende Anwendung. 
Das Ober-Seeamt faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Die außerhalb der Haupt- 
verhandlung erforderlichen Verfügungen werden vom Vorsitzenden erlassen. 
8. 33. Die Geschäftsordnung bei dem Ober-Seeamt wird vom Bundesrath festgestellt.)) 
Nr. 88. Gesetz, betreffend die Stellvertretung des Reichskanzlers. 
Dom 1. März 1878. 
(R#l. Nr. 4, S. 7; ausgeg. am 21. März 1878.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und 
des Reichstags, was folgt: 
8. 1. Die zur Gültigkeit der Anordnungen und Verfügungen des Kaisers er- 
forderliche Gegenzeichnung des Reichskanzlers,") sowie die sonstigen demselben durch 
die Verfassung und die Gesetze des Reichs übertragenen Obliegenheiten können nach 
Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Stellvertreter wahrgenommen werden, welche 
der Kaiser auf Antrag des Reichskanzlers in Fällen der Behinderung desselben ernennt. 
§. 2. Es kann ein Stellvertreter allgemein für den gesammten Umfang der 
Geschäfte und Obliegenheiten des Reichskanzlers ernannt werden. Auch können für 
diejenigen einzelnen Amtszweige, welche sich in der eigenen und unmittelbaren Ver- 
waltung des Reichs befinden, die Vorstände der dem Reichskanzler untergeordneten 
  
1) Gesch. O. v. 8. Mai 1878 (CBl. S. 276); Nachtrag v. 10. Mai 1879 (CBl. S. 371). 
:) N. Art. 17 (oben S. 6).