Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

218 Nr. 91. Verordnung, betr. d. Urlaub der Gesandtschafts= und Konsularbeamten. 
Nr. 91. Verordnung, betreffend den Urlaub der gesandtschaftlichen 
und KNonsularbeamten und deren Stellvertretung. 
vom 25. April 1870.7) 
(Rl. Nr. 12, S. 134; ausgeg. am 29. April 1879.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen cc. 
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 14 des Gesetzes, betreffend die Rechts- 
verhältnisse der Reichsbeamten, vom 81. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61),7) was folgt: 
8. 1. Anträge der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten auf Bewilligung von Urlaub 
sind unter Angabe der Veranlassung und des Zwecks der unmittelbar vorgesetzten Behörde oder 
dem unmittelbar vorgeseten Beamten einzureichen. ç * 
8. 2. Unseren Botschaftern, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Ministern 
und Ministerresidenten wird der Urlaub von Uns auf Antrag des Reichskanzlers bewilligt. 
Ausgenommen sind Urlaubs= beziehungsweise Nachurlaubsgesuche, zu denen Botschafter, Gesandte 
und Minister-Residenten durch dringliche kurz vor dem gewünschten Urlaub beziehungsweise Nach- 
urlaub eingetretene Verhältnisse veranlaßt werden. Fn derartigen Fällen ist der Urlaub vom 
Reichskanzler zu ertheilen und ist Uns bezügliche Meldung zu erstatten.) 
Z In allen anderen Fällen wird der Urlaub vom Reichskanzler ertheilt; jedoch können die 
einer Gesandtschaft oder einem Konsulate vorstehenden Beamten ihren Untergebenen zu Reisen 
außerhalb Deutschlands Urlaub bis zur Dauer einer Woche ertheilen. » 
.·.thpeinUkkatzbzuWiederherstellungderGefundhettnachgefucht,sontdem 
Antrage eine ärztliche Bescheinigung beizufügen. » 
T Der rihatanzler ist berechtigt, die Beibringung einer solchen Bescheinigung ausnahms- 
weise zu erlassen. Z 
§. 4. Der beurlaubte Beamte hat dafür zu sorgen, daß ihn während der Abwesenheit 
von seinem Amtssitze Verfügungen der vorgesetzten Behörden erreichen können. 
Bei Ertheilung des Urlaubs ist gleichzeitig für die Vertretung des beurlaubten 
Beamten Sorge zu tragen. « Z Z 
8. 6. Erhält ein Gesandter Urlaub von mehr als 14 Tagen, so wird dem ihn ver- 
tretenden Geschäftsträger aus den nach den 88. 7 und 9 dieser Verordnung eintretenden Abzügen 
für die gesammte Dauer des Urlaubs eine Dienstaufwands-Entschädigung gewährt, welche bei 
den Botschaften auf 15 Prozent, bei den übrigen Gesandtschaften auf 20 Prozent des auf die 
Luesaubssei entfallenden Betrages der dem Gesandten zustehenden Repräsentationsgelder zu be- 
messen ist. 
In allen anderen Fällen hängt die Gewährung und die Festsetzung der dem Vertreter 
des beurlaubten Beamten zu bewilligenden Dienstaufwands-Entschädigung von dem Ermessen 
des Reichskanzlers ab. 
.8. 7. Bei einem Urlaube von mehr als 3 bis zu 6 Monaten wird für den drei Monate 
übersteigenden Zeitraum die Hälfte des vollen etatsmäßigen Diensteinkommens, bei einem Urlaube 
von mehr als 6 Monaten für den 6 Monate übersteigenden Zeitraum das gesammte Dienst- 
einkommen des Beurlaubten einbehalten. 
Bei Berechnung dieser Fristen wird, falls der Urlaub von einem außerhalb Europas 
gelegenen Orte aus angetreten wird, die zur Hin= und Rückreise im Durchschnitt erforderliche, 
vom Reichslandler festzusetzende Zeit in den Urlaub nicht eingercchnet. 
Diie Einbehaltung der Hälfte des Diensteinkommens fällt fort, wenn der Beamte in einem 
der im §. 51 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 
18732) erwähnten außereuropäischen Länder angestellt ist und von dort aus den Urlaub antritt. 
. S. Gemäß §. 14 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, 
vom 31. März 18734) findet in Krankheitsfällen, sowie in den durch den Eintritt eines Beamten 
in den Reichstag verursachten Abwesenheitsfällen eine Einbehaltung des persönlichen Gehalts 
nicht statt. 
ç Außerdem ist der Reichskanzler befugt, beurlaubte Beamte ausnahmsweise im Genusse 
ihres persönlichen Gehalts auch nach Verlauf der im §. 7 bezeichneten Fristen zu belassen. 
1) S. RB. § 14 (oben S. 126) und die in der Anm. 4 zu Nr. 68 (oben S. 178) auf- 
geführten Vorschriften. Z ç 
518 Der zweite und dritte Satz sind hinzugefügt durch VO. v. 17. August 1894 (R#l. 
x 
:) Oben S. 138f. ) Oben S. 126.