218 Nr. 91. Verordnung, betr. d. Urlaub der Gesandtschafts= und Konsularbeamten.
Nr. 91. Verordnung, betreffend den Urlaub der gesandtschaftlichen
und KNonsularbeamten und deren Stellvertretung.
vom 25. April 1870.7)
(Rl. Nr. 12, S. 134; ausgeg. am 29. April 1879.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen cc.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 14 des Gesetzes, betreffend die Rechts-
verhältnisse der Reichsbeamten, vom 81. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61),7) was folgt:
8. 1. Anträge der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten auf Bewilligung von Urlaub
sind unter Angabe der Veranlassung und des Zwecks der unmittelbar vorgesetzten Behörde oder
dem unmittelbar vorgeseten Beamten einzureichen. ç *
8. 2. Unseren Botschaftern, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Ministern
und Ministerresidenten wird der Urlaub von Uns auf Antrag des Reichskanzlers bewilligt.
Ausgenommen sind Urlaubs= beziehungsweise Nachurlaubsgesuche, zu denen Botschafter, Gesandte
und Minister-Residenten durch dringliche kurz vor dem gewünschten Urlaub beziehungsweise Nach-
urlaub eingetretene Verhältnisse veranlaßt werden. Fn derartigen Fällen ist der Urlaub vom
Reichskanzler zu ertheilen und ist Uns bezügliche Meldung zu erstatten.)
Z In allen anderen Fällen wird der Urlaub vom Reichskanzler ertheilt; jedoch können die
einer Gesandtschaft oder einem Konsulate vorstehenden Beamten ihren Untergebenen zu Reisen
außerhalb Deutschlands Urlaub bis zur Dauer einer Woche ertheilen. »
.·.thpeinUkkatzbzuWiederherstellungderGefundhettnachgefucht,sontdem
Antrage eine ärztliche Bescheinigung beizufügen. »
T Der rihatanzler ist berechtigt, die Beibringung einer solchen Bescheinigung ausnahms-
weise zu erlassen. Z
§. 4. Der beurlaubte Beamte hat dafür zu sorgen, daß ihn während der Abwesenheit
von seinem Amtssitze Verfügungen der vorgesetzten Behörden erreichen können.
Bei Ertheilung des Urlaubs ist gleichzeitig für die Vertretung des beurlaubten
Beamten Sorge zu tragen. « Z Z
8. 6. Erhält ein Gesandter Urlaub von mehr als 14 Tagen, so wird dem ihn ver-
tretenden Geschäftsträger aus den nach den 88. 7 und 9 dieser Verordnung eintretenden Abzügen
für die gesammte Dauer des Urlaubs eine Dienstaufwands-Entschädigung gewährt, welche bei
den Botschaften auf 15 Prozent, bei den übrigen Gesandtschaften auf 20 Prozent des auf die
Luesaubssei entfallenden Betrages der dem Gesandten zustehenden Repräsentationsgelder zu be-
messen ist.
In allen anderen Fällen hängt die Gewährung und die Festsetzung der dem Vertreter
des beurlaubten Beamten zu bewilligenden Dienstaufwands-Entschädigung von dem Ermessen
des Reichskanzlers ab.
.8. 7. Bei einem Urlaube von mehr als 3 bis zu 6 Monaten wird für den drei Monate
übersteigenden Zeitraum die Hälfte des vollen etatsmäßigen Diensteinkommens, bei einem Urlaube
von mehr als 6 Monaten für den 6 Monate übersteigenden Zeitraum das gesammte Dienst-
einkommen des Beurlaubten einbehalten.
Bei Berechnung dieser Fristen wird, falls der Urlaub von einem außerhalb Europas
gelegenen Orte aus angetreten wird, die zur Hin= und Rückreise im Durchschnitt erforderliche,
vom Reichslandler festzusetzende Zeit in den Urlaub nicht eingercchnet.
Diie Einbehaltung der Hälfte des Diensteinkommens fällt fort, wenn der Beamte in einem
der im §. 51 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März
18732) erwähnten außereuropäischen Länder angestellt ist und von dort aus den Urlaub antritt.
. S. Gemäß §. 14 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten,
vom 31. März 18734) findet in Krankheitsfällen, sowie in den durch den Eintritt eines Beamten
in den Reichstag verursachten Abwesenheitsfällen eine Einbehaltung des persönlichen Gehalts
nicht statt.
ç Außerdem ist der Reichskanzler befugt, beurlaubte Beamte ausnahmsweise im Genusse
ihres persönlichen Gehalts auch nach Verlauf der im §. 7 bezeichneten Fristen zu belassen.
1) S. RB. § 14 (oben S. 126) und die in der Anm. 4 zu Nr. 68 (oben S. 178) auf-
geführten Vorschriften. Z ç
518 Der zweite und dritte Satz sind hinzugefügt durch VO. v. 17. August 1894 (R#l.
x
:) Oben S. 138f. ) Oben S. 126.