Nr. 94. Zolltarifgesetz. Nr. 95. VO., betr. d. Landesausschußwahlen. B. 1. Okt. 1879. 223
Ur. 94. Gesetz, betreffend den Jolltarif des Deutschen Sollgebiets
und den Ertrag der Zölle und der Tabacksteuer. Vom 15. Juli 1870.
(Rl. Nr. 27, S. 207; ausgeg. am 24. Juli 1879. — Neuredaktion durch Bek.
v. 24. Mai 1885, Rl. S. 111.)
Auszug.
8. 6.1) Zollpflichtige Waaren, welche aus Staaten herstammen, welche deutsche
Schiffe oder deutsche Waaren ungünstiger behandeln, als diejenigen anderer Staaten,
können, soweit nicht Vertragsbestimmungen entgegenstehen, mit einem Zuschlage bis
zu 100 Prozent des Betrages der tarifmäßigen Eingangsabgabe belegt werden.
Tarifmäßig zollfreie Waaren können unter der gleichen Voraussetzung der Entrichtung
eines Zolles in Höhe bis zu 20 Prozent des Werthes unterworfen werden.
Die Erhebung eines solchen Zuschlages beziehungsweise Zolles wird nach er-
folgter Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung angeordnet.
Diese Anordnung ist dem Reichstag sofort, oder, wenn derselbe nicht ver-
sammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritte mitzutheilen. Dieselbe ist außer
Kraft zu setzen, wenn der Reichstag die Zustimmung nicht ertheilt.
8. 8. Derjenige Ertrag der Zölle und der Tabacksteuer, welcher die Summe
von 130000000 Mark2) in einem Jahre übersteigt, ist den einzelnen Bundesstaaten
nach Maßgabe der Bevölkerung, mit welcher sie zu den Matrikularbeiträgen heran-
gezogen werden, zu überweisen. Diese Ueberweisung erfolgt vorbehaltlich der defini-
tiven Abrechnung zwischen der Reichskasse und den Einzelstaaten auf Grund der im
Artikel 39 der Reichsverfassung erwähnten Quartalsextrakte und beziehungsweise
Jahresabschlüsse.
Diese Bestimmung tritt mit dem 1. April 1880 in Kraft.
nsoweit der Ertrag der Zölle und der Tabacksteuer für die Zeit vom 1. Okto-
ber 1879 bis 31. März 1880 die Summe von 52651 815 Mark übersteigt, kommt
der Ueberschuß an den Matrikularbeiträgen der einzelnen Bundesstaaten nach dem
Maßstabe ihrer Bevölkerung in Abzug.])
Nr. 95. Verordnung, betreffend die Wahlen zum TLandesausschuß.
vom 1. Oktober 1870.
(GBl. f. Els.-Lothr. Nr. 16, S. 89; ausgeg. am 3. Okt. 1879.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des §. 17 des Gesetzes, betreffend die Verfassung und die Verwaltun
Elsaß-Lothringens, vom 4. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 165) 4) über die Ausführung der na
§ 18 desselben Gesetzes) vorzunehmenden Wahlen von Abgeordneten zum Landesausschusse von
Elsaß-Lothringen, was folgt: Z
1. Der Tag und die Stunde für die Wahl der Wahlmänner und der Abgeordneten
werden durch Verordnung des Statthalters festgesetzt und durch das Gesetzblatt bekannt gemacht.
8. 2. Die Zahl der Wahlmänner, welche nach §. 14 des Gesetzes vom 4. Juli 18794)
1) Abs. 1 u. 2 in der Fassung des RG. v. 18. Mai 1895 (REl. S. 233).
:) S. aber die Reichsgesetze v. 16. April 1896, 24. März 1897, 31. März 1898, 25. März
1899 (unten Nr. 132, 136, 140. 148).
8) Die beiden letzten Absätze sind bei der Neuredaktion des Gesetzes durch die Bek. v.
24. Mai 1885 (Rol. S. 111) weggelassen worden.
) Oben S. 221.