Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

246 Nr. 118. Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht. 
Nr. 18. Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht. 
Vom 11. Kebruar 1888.5 
(RGl. Nr. 4, S. 11; ausgeg. am 14. Februar 1888.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und 
des Reichstags, was folgt: 
Artikel I. 
Der erste Satz des Artikels 59 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 
16. April 1871 (Bundes-Gesetzbl. 1871 Nr. 16) erhält folgende Fassung: 
ls. oben S. 15 u. Anm. 4.) 
Artikel II. 
Erster Abschnitt. 
Landwehr. 
4 1. Die Landwehr wird in zwei Aufgebote eingetheilt. 
8. 2.„) Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr ersten Aufgebots ist 
von fünfjähriger Dauer. 
Der Eintritt in die Landwehr ersten Aufgebots erfolgt nach abgeleisteter Dienst- 
pflicht im stehenden Heere. 
Die Dienstverhältnisse der Landwehr ersten Aufgebots regeln sich nach den 
bisher für die Landwehr gültigen Bestimmungen.) 
Mannschaften der Kavallerie, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen. aktiven 
Dienstzeit verpflichtet haben, dienen in der Landwehr ersten Aufgebots nur drei Jahre. 
§. 3. Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr zweiten Aufgebots 
dauert bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das neunund- 
dreißigste Lebensjahr vollendet wird. 
Für Dienstpflichtige, welche vor vollendetem zwanzigsten Lebensjahre in das 
Heer eingetreten sind, endigt die Verpflichtung am 31. März desjenigen Kalender- 
Lihrn nnlchen der Dienstpflichtige sechs Jahre der Landwehr zweiten Aufgebots 
angehört hat 
Der Eintritt in die Landwehr zweiten Aufgebots erfolgt 
a) nach abgeleisteter Dienstpflicht in der Landwehr ersten Aufgebots, 
b) sirchersabrn lp welche geübt haben, nach abgeleisteter Ersatzreserve- 
icht (verg 
Die Dienstverhältnisse der Landwehr zweiten Aufgebots regeln sich nach den für 
die Landwehr ersten Aufgebots gültigen Bestimmungen,") jedoch mit den im §. 4 
vorgesehenen Abweichungen. 
8. 4. Für die zur Landwehr zweiten Aufgebots gehörigen Personen greifen 
folgende Vergünstigungen Platz: 
1) Das Gesetz iit in Welgoland eingeführt worden durch die VO. v. 22. März 1891 
(Rl. S. 21) Art. I Z. 1 
:) Die Bestimmungen Fhiesss § sind em Theil provis orif ch geändert durch die RG. 
*7 3. August 1893 (unten Nr. 129) Art. II 88 3, 4, u. v. 25. März 1899 (unten Nr. 149) 
rt. 
) Vgl. bes. BG. betr. d. Verpflichtung z. Kriegsdienste, v. 9. Nov. 1867, 88 5, 7, 8, 
12, 14, 15, q (oben S. 55 ff.); Reichsmilitärges. v. 2. Mai 1874, 88 56—68 (oben S. 174f.); 
N. betr. d. Ausübung d. militär. Kontrole, v. 15. Febr. 1875 (oben S. 182.)