Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

266 Nr. 134. Verordnung, betr. die Rechtsverhältn. d. Landesbeamten i. d. Schutzgedieten. 
II. Versorgung. 
III. Wehrpflicht. 
8. 18. Durch Kaiserliche Verordnung wird bestimmt, in welchen Schutz- 
gebieten und unter welchen Voraussetzungen wehrpflichtige Reichsangehörige, die 
daselbst ihren Wohnsitz haben, ihrer aktiven Dienstpflicht bei den Schutztruppen Ge- 
nüge leisten dürfen.#) 
8. 19. Die in den Schutzgebieten sich dauernd aufhaltenden Personen des 
Beurlaubtenstandes des Heeres und der Kaiserlichen Marine können durch Kaiserliche 
Verordnung in Fällen von Gefahr zu nothwendigen Verstärkungen der Schutztruppe 
herangezogen werden. In dringenden Fällen können solche Verstärkungen vorläufig 
durch den obersten Beamten des Schutzgebiets angeordnet werden. Jede Einbe- 
rufung dieser Art ist einer Dienstleistung im Heere oder in der Kaiserlichen Marine 
gleich zu achten. 
8. 20. Auf Geistliche sowie auf Missionare der in den Schutzgebieten thätigen 
Missionsgesellschaften finden die vorstehenden Bestimmungen (88. 18 und 19) keine 
Anwendung 
8. 21. 
88. 5—17. 
  
  
IV. Uebergangs= und Schlußbestimmungen. 
868. 22—24. 
8. 25. Die Kaiserliche Schutztruppe für Südwestafrika besteht auch aus Ge- 
meinen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine. Als pensionsfähiges Dienst- 
einkommen eim Sinne des §. 7 dieses Gesetzes gilt: — — — — — — — — 
8. 26. 
8. 27. Die näheren Vorschriften über die Organisation der Schutztruppen 
werden vom Reichskanzler erlassen.?) 
  
Nr. 134. Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landes- 
beamten in den Schutzgebieten. vom 0. August 1806. 
(REG#Bl. Nr. 28, S. 691; ausgeg. am 14. Aug. 1896.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs für die Schutzgebiete, was folgt: 
Art. 1. Das Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. Mä 
1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61)2) nebst dem dasselbe abändernden Gesetze vom 21. April 188 
(Reichs-Gesetzbl. S. 80),) sowie das Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen 
der Reichsbeamten der Civilverwaltung, vom 20. April 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 85) 5) nebst 
dem Abänderungsgesetze vom 5. März 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) ) und das Gesetz, betreffend 
die Zurückbeförderung der Hinterbliebenen im Auslande angestellter Reichsbeamten und Personen 
des Soldatenstandes, vom 1. April 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 131) ) finden, soweit nicht in 
den nachfolgenden Artikeln ein Anderes bestimmt ist, auf die Rechtsverhältnisse der Beamten, 
welche ihr Diensteinkommen aus den Fonds eines Schutzgebietes beziehen, mit der Maßgabe 
entsprechende Anwendung, daß wo in jenen Gesetzen von dem Reich, dem Reichsdienst, den 
  
1) Sel VO. betr. die Erfüllung der Dienstpflicht bei der Kaiserlichen Schutztruppe für 
Südwestafrika, v. 30. März 1897 (unten Nr. 137). 
) Organisatorische esimmungen (Schutztruppenordnung) vom 25. Juli 1898 (Deutsches 
Kolonialblatt 1898, Beilage zu Nr. 20). 
„) S. oben S. 124. ) Oben S. 241. 5) S. oben S. 232. 6) S. oben S. 254. 
S. oben S. 255.