Nr. 137. Verordn., betr. d. Dienstpflicht b. d. Schutztruppe. Bom 30. März 1897. 271
Nr. 137. Verordnung, betreffend die Erfüllung der Dienstpflicht bei
der Naiserlichen Schutztruppe für Südwestafrika. vom 50. März 1807.
(REl. Nr. 17. S. 167; ausgeg. am 10. April 1897.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. ver-
ordnen auf Grund des Artikels III des Gesetzes, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen in den
Afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst (Reichs-Gesetzbl. 1896 S. 187),1) im
Namen des Reichs, was folgt:
8. 1. Angehörigen des Reichsheeres oder der Kaiserlichen Marine, welche auf Grund
freiwilliger Meldung der Schutztruppe für Südwestafrika zugetheilt werden, wird die Zeit,
während welcher sie bei der Schutztruppe dienen, auf die aktive Dienstzeit im Heere oder in der
Kaiserlichen Marine angerechnet.
. 2. Wehrpflichtige Reichsangehörige, welche in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet
ihren Wohnsitz haben, werden zur Ableistung ihrer aktiven Dienstpflicht auf ihren Wunsch in
die Schugtrupoe für Südwestafrika eingestellt. Der Beibringung eines Meldescheins zum frei-
willigen Eintritte bedarf es für diesen Fall nicht. Die Regelung der ihnen zu gewährenden
Löhnung und ihrer sonstigen Gebührnisse bleibt Unserer weiteren Verordnung vorbehalten.
# l 3. Mit dem Berechtigungsscheine zum einjährig-freiwilligen Dienste versehene Wehr-
Rlichtige, welche in dem südwestafrikanischen Schutgebiet ihren Wohnsitz haben, dürfen zum ein-
#hrig srerwilligen Dienste in die Schutztruppe für Südwestafrika eingestellt werden.
8. 4. Die Einstellung der in den 88. 2 und 3 gedachten Personen erfolgt durch den
Kommandeur der Schutztruppe, welcher im Einverständnisse mit dem Landeshauptmann die
Einstellungstermine bestimmt. Von jeder Einstellung eines Wehrpflichtigen ist unter Angabe
“*“ und -Tags der Civilvorsitzende der zuständigen heimathlichen Ersatzkommission
zu benachrichtigen.
* 5. Die in den S§. 2 und 3 gedachten Personen können von dem Landeshauptmann
nach Anhörung des Kommandeurs vor Ablauf der gesetzlichen aktiven Dienstzeit beurlaubt werden.
§. 6. Nach beendeter aktiver Dienstzeit in der Schutztruppe treten sämmtliche Mannschaften
zum Beurlaubtenstande des Heeres oder der Kaiserlichen Marine über.
Kehren sie nach Deutschland zurück, so sind sie den heimathlichen Bezirkskommandos, be-
halten sie ihren Wohnsitz im Schutzgebiet oder verlegen denselben ins Ausland, demjenigen
ezirkskommando (I bis IV) Berlin, welchem sie ihrer Waffengattung 2c. nach angehören, durch
den Kommandeur der Schutztruppe zu überweisen.
8. 7. Diejenigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche der aktiven Dienstpflicht
ganz oder theilweise in der Schutztruppe für Südwestafrika genügt haben, sind, solange sie ihren
dauernden Aufenthalt im südwestafrikanischen Schutzgebiete haben, vom Dienste im Heere oder
in der Kaiserlichen Marine zurückgestellt, können aber innerhalb der für das Heer bestimmten
Grenzen zu Uebungen in der Schutztruppe eingezogen werden. ·
.«8.DaöKommandoderSchutztruppefürSüdwestafrikahatübersämmtlichetm
Schutzgebiete sich dauernd aufhaltende Personen des Beurlaubtenstandes Kontrole zu führen und
zum 1. Januar jeden Jahres dem Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abtheilung) die
namentliche Liste einzureichen. Diese Liste ist dem Königlich preußischen Kriegsministerium behufz
Mittheilung an die kontrolirenden Bezirkskommandos zuzustellen. ç
. 9. Von jeder Heranziehung der Personen des Beurlaubtenstandes zur nothwendigen
Verstärkung der Schutztruppe sowie von jeder Einziehung zur Uebung ist durch den Kommandeur
der Schutztruppe das kontrolirende Bezirkskommando unter Angabe der Dauer der Dienstleistung
zu benachrichtigen. Der Militärpaß ist entsprechend zu vervollständigen. ç
8 10. Diese Verordnung hat auch für die der Schutztruppe für Südwestafrika mit dem
26., 27. und 28. Mai 1896 zugetheilten deutschen Militärpersonen Geltung.
In „rkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen
eg
Gegeben Berlin im Schloß, den 30. März 1897.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
1) S. oben Nr. 133, § 18 (S. 266).