Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

Nr. 150. Verordn. vom 3. Juli 1899. Nr. 151. Erlaß vom 18. Juli 1899. 287 
Artikel III. 
Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündniß- 
vertrags vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) unter III §. 5,0) 
in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention vom 21./25. November 
1870 (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 658).2) zur Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 25. März 1899. 
.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
Nr. 150. Verordnung, betreffend die Vereinigung von Wohnplätzen 
in den Schutzgebieten zu kommunalen Verbänden. vom 3. Juli 1800. 
(RGBl. Nr. 29, S. 366; ausgeg. am 14. Juli 1899.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. ver- 
ordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete 
(Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75),) im Namen des Reichs, was folgt: 
9. 1. Der Reichskanzler ist ermächtigt, Wohmpläse in den Schußgehieten zu kommu- 
nalen Verbänden zu vereinigen. Die hirnuch gebildeten kommunalen Verbände sind unter An- 
gabe des Namens, den der Verband zu führen haben wird, öffentlich bekannt zu machen. 
. 2. Die in Gemäßheit des §. 1 gebildeten und öffentlich bekannt gemachten kommu- 
nalen Verbände haben die Fähigkeit, unter ihrem Namen Rechte, insbesondere Eigenthum und 
andere dingliche Rechte an Grundstücken zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht 
zu klagen und verklagt zu werden. 
3. Die näheren Bestimmungen über die Organisation der kommunalen Verbände, 
insbesondere über den Erwerb und den Verlust der Zugehörigkeit, über die Rechte und Pflichten 
der Mitglieder, über die Vertretung nach innen und außen sowie über die Art und Weise, 
auf welche der Verband über seine Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen haben wird, 
erläßt der Reichskanzler. 
4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen 
egel. 
Gegeben Eckernförde, den 3. Juli 1899. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
Nr. 1ö1. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Erklärung des Schutzes 
über die Narolinen, Palau und Marianen. Vom 18. Juli 1899. 
(RGBl. Nr. 36, S. 541; ausgeg. am 28. Juli 1899.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. thun 
kund und fügen hiermit zu wissen: 
Nachdem durch den am 30. Juni 1899 zwischen Unserer Regierung und der Königlich spani- 
schen Regierung geschlossenen Vertrag die in diesem Vertrage näher bezeichneten Inselgruppen 
1) Oben S. 93.)) Oben S. 102. 
2) S. jetzt SchG# G. (unten Nr. 163).