Nr. 160. Gesetz, betr. die Patentanwälte. Nr. 161. Flottengesetz. Bom 14. Juni 1900. 311
über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 verwiesen ist, treten die entsprechenden Vor-
schriften dieses Eeserzes an deren Stelle. Z
8§. 80. Der Reichskanzler hat die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Anord-
nungen zu erlassen.—) ç
Insi Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen
Insiegel.
Gegeben Berlin, den 7. April 1900. ç
(L Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Nr. 160. Gesetz, betreffend die patentanwälte. vom 21. Mai 1000.
(RGl. Nr. 17, S. 233; in Kraft seit 1. Oktober 1900.)
Auszug.
8 rfaht 8. Die Entscheidung in den Fällen des §. 72) erfolgt in einem ehrengerichtlichen
erfahren.
8. 9. Die Einleitung des Verfahrens wird vom Reichskanzler verfügt. Derselbe ernennt,
falls er eine besondere Voruntersuchung für erforderlich hält, den untersuchungsführenden Beamten.
Der Angeschuldigte ist über die Anschuldigungspunkte zu hören. Z
In dem Verfahren kann jederzeit die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
angeordnet werden. Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beweisaufnahme und
die Vertheidigung finden entsprechende Anwendung. Als Vertheidiger können Patentanwälte
nicht mrückgewiesen werden. ç Z
10. [Abs. 1.]) Zuständig zur Verhandlung und Entscheidung ist das Ehrengericht.
Es besteht aus zwei Mitgliedern des Patentamts, einem rechtskundigen und einem technischen,
sowie drei Patentanwälten. Den Vorsitz führt das rechtskundige Mitglied des Patentamts.
§. 12. Gegen die Entscheidung steht dem Angeschuldigten die Berufung zu.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich
bei dem Patentamt einzulegen.
Ueber die Berufung entscheidet der Ehrengerichtshof. Er besteht aus drei Mitgliedern
des Patentamts, von denen der Vorsitzende und ein Mitglied rechtskundig sein müssen, und
vier Patentanwälten. Auf das Verfahren finden die Vorschriften des §. 9 Abs. 2, 8 und der
§§. 10, 11 entsprechende Anwendung.
§. 14. Für jedes Jahr im voraus werden vom Reichskanzler diejenigen Mitglieder des
Patentamts bestimmt, welche nach den §§. 10, 12 an dem Verfahren mitzuwirken haben, und
zwanzig Patentanwälte bezeichnet, von welchen in einer öffentlichen Sitzung der Beschwerde-
abthelung 1.— des Patentamts für jede Spruchsitzung die erforderliche Anzahl von Beisitzern aus-
geloost wird.
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Nr. 161. GSesetz, betreffend die deutsche Flotte. Vom 14. Juni 1000.5)
(RGBl. Nr. 21, S. 255; ausgeg. am 20. Juni 1900.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und
des Reichstags, was folgt:
I. Schiffsbestand.
8. 1. Es soll bestehen:
1. die Schlachtflotte:
1) Dienstanweisung v. 27. Okt. 1900 (CBl. S. 577).
) Nämlich insbesondere bei Disciplinirung der Patentanwälte wegen Pflichtverletzung.
s) Vgl. das RG. betr. die deutsche Flotte, v. 10. April 1898 (oben S. 274).