Full text: Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

— 129 — 
Geheime Rath dagegen, obwol derselbe durch den Eintritt von 
Lindenau eine mehr als blos ziffermäßige Verstärkung erhalten 
hatte, und schlug sogar eine Fassung der Zurückweisung vor, welche, 
einfach sich auf die Andeutung beschränkend: „es bewende bei den 
bisherigen Resolutionen“, selbst dem Grafen Einsiedel als nicht 
befriedigend und angemessen erschien. Der genannte Staatsmann 
faßte selbst eine ausführliche Motivirung ab, wie sie in dem Decrete 
vom 1. April 1830 zu finden ist. Als die Stände hierauf er- 
klärten, sie behielten sich etwaige nähere Beschränkungen in der 
Bewilligung vor, ward in dem Decret vom 30. April, unter noch- 
maliger Begründung der Regierungsansicht, die Erwartung aus- 
gesprochen, „daß die Resolution vom 1. April 1830 zu dergleichen 
Beschränkungen keine Veranlassung bieten werde.“ Da sich aber 
nach der Stimmung auf dem Landtage vorhersehen ließ, daß die 
Stände bei der Ablehnung ihres Antrags sich nicht beruhigen 
würden, so schlug der (vergl. S. 129) als Adlatus des Cabinets- 
ministers fungirende Geheime Rath von Könneritz dem Grafen 
Einsiedel auf das Dringendste vor: er möge diese wichtige Frage 
im Geheimen Rath unter seinem Vorsitz zur nochmaligen Erwägung 
bringen. Auch auf diesen Vorschlag ging aber Graf Einsiedel nicht 
ein; indessen erfolgte, als die Bewilligungsschrift vom 19. Juni 
1830 den Antrag auf Budgetvorlegung nochmals sehr dringend 
und ausführlich wiederholte, auf den Vorschlag des Geheimen 
Rathes wenigstens keine definitive Zurückweisung. 
Die im Landtage in der Richtung austauchenden Wünsche, ghrittezu gerben 
weiteren Kreisen die Kenntniß der ständischen Verhandlungen leich= Hblieität der 
ter und vollständiger zugänglich zu machen, als es nach den bis- ENNe- *5 
herigen Einrichtungen möglich war, finden ihren Ausgangspunkt 
in der ständischen Schrift vom 23. Juni 1818 über die Landtags- 
ordnung, in welcher die Städte darauf antrugen, daß die Landtags- 
verhandlungen durch den Druck zu größerer Publicität gebracht 
werden möchten, jedoch nur „die k. Decrete nebst Beilagen, die 
Schriften der Stände an den Landesherrn nebst Beilagen und 
9