Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

318 Nr. 164. Berordnung, betr. die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten. 
und gegen die Nichtbefolgung derselben Gefängniß bis zu drei Monaten, Haft, Geld- 
strafe und Einziehung einzelner Gegenstände anzudrohen. 
Die Ausübung der Befugniß zum Erlasse von Ausführungsbestimmungen 
(Abs. 1) und von Verordnungen der im Abs. 2 bezeichneten Art kann vom Reichs- 
kanzler der mit einem Kaiserlichen Schutzbriefe für das betreffende Schutzgebiet ver- 
sehenen Kolonialgesellschaft sowie den Beamten des Schutzgebiets übertragen werden. 
8. 16. Für Schutzgebiete, in denen das Gesetz über die Konsulargerichtsbar- 
keit vom 10. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 197) und das Gesetz, betreffend die 
Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen 
im Auslande, vom 4. Mai 1870 noch nicht in Kraft gesetzt sind, wird der Zeit- 
punkt, in welchem die 88. 2 bis 7 dieses Gesetzes in Kraft treten, durch Kaiserliche 
Verordnung bestimmt.#) 
  
Nr. 164. Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den 
deutschen Schutzgebieten. vom 0. November 1000. 
(Rl. Nr. 52, S. 1005; ausgeg. am 14. Nov. 1900.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. ver- 
ordnen im Namen des Reichs, was folgt: 
8. 1. Das Gesetz, betreffend Aenderungen des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der 
deutschen Schutzgebieie (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75, Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 365), vom 
25. aut 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 809)) tritt in den Schutzgebieten am 1. Januar 1901 
in Kraft. 
B. 2. Den Eingeborenen werden im Sinne des §. 4 und des §. 7 Abs. 3 des Schutz- 
gebietsgesetzes die Angehörigen fremder farbiger Stämme gleichgestellt, soweit nicht der Gouver- 
neur (Landeshauptmann) mit Genehmigung des Reichskanzlers Ausnahmen bestimmt. Japaner 
gelten nicht als Angehörige farbiger Stämme. 
8. 3. Die im §. 19 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 
(Reichs-Gesetzbl. S. 213)8) bezeichneten, dem bürgerlichen Rechte angehörenden Vorschriften 
bleiben außer Anwendung, soweit sie die Rechte an Grundstücken, das Bergwerkseigenthum sowie 
die sonstigen Berechtigungen betreffen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vor- 
schriften gelten. Soweit diese Verhältnisse noch nicht durch Kaiserliche Verordnung geregelt sind, 
ist der Reichskanzler und mit dessen Genehmigung der Gouverneur (Landeshauptmann) bis auf 
Weiteres befugt, die erforderlichen Bestimmungen zu treffen. 
8. 4. Die Vorschriften der Gesetze über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst, 
von Photographien, von Erfindungen, von Mustern und Modellen, von Gebrauchsmustern und 
von Waarenbezeichnungen finden Anwendung. 
S8. 5. In Strafsachen tritt, sofern es sich um Verbrechen oder Vergehen handelt, die 
Mitwirkung einer Staatsanwallschaft bei der Hauptverhandlung in erster Instanz, bei der Ein- 
legung von Rechtsmitteln und bei dem Verfahren in zweiter Instanz ein. 
Der Staatsanwalt wird von dem Gouverneur (Landeshauptmann), in dem Inselgebiete 
der Karolinen, Palau und Marianen von dem durch den Gouverneur zu bestimmenden Be- 
amten bestellt. Die Auswahl erfolgt aus der Zahl der Beamten des Schutzgebiets. Sosern 
dies nicht ausführbar ist, können andere geeignete Personen als Staatsanwälte bestellt werden. 
r Utactsanwalt untersteht der Aufsicht und Leitung desjenigen Beamten, welcher ihn 
estellt hat. 
Soweit der Staatsanwalt zuständig ist, bleiben die Vorschriften des 8. 65 und des 8. 71 
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit außer Anwendung. 
1) Vgl. VO. v. 9. Nov. 1900 § 14 Abs. 2 (unten S. 320). 
) Oben S. 315. 52) Oben S. 305.