Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

338 Nr. 180. Gesetz, betr. die Friedenspräsenzstärke. Vom 22. Februar 1904. 
III. Vorgesetzte Dienstbehörden. 
C. Derwaltung des Reichsheeres. 
a. Im allgemeinen: 
fallen weg: 5é#5 * . 
14. der Direktor der Königlich Sächsischen vereinigten Artilleriewerkstätten und 
Depots, 
#15. die Königlich Sächsische Geniedirektion. 
ist zu berichtigen: · 
13. der Direktor der Soldatenknaben-Erziehungsanstalt zu Kleinstruppen 
der Komm andeur der Soldatenknaben--Erziehungsanstalt zu Kleinstruppen. 
b. Für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehenden Militärbeamten: 
tritt hinzu: 
5 . der Königlich Sächsische Kommandeur der Pioniere (als Festungsinspekteur). 
IV. Unmittelbar vorgesetzte Behörden und Beamte. 
B. Derwaltung der laiserlichen Marine. 
erhalten die Abschnitte a und b folgende Fassung: 
a. Für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehenden Marinebeamten: 
der nächste Dienstvorgesetzte. 
b. Für die übrigen Beamten: 
1. jede Behörde oder jeder Marineteil und jeder Vorsteher (Kommandant, Chef von Ver- 
bänden, Kommandeur, Direktor, Präses, Chefarzt, Rendant, Vorstand usw.) einer Be- 
hörde oder eines Marineteils hinsichtlich der dazu gehörigen (angestellten oder komman- 
dierten) Beamten, 
2. jeder Dienstälteste unter den einem Gerichtsherrn zugeordneten richterlichen Marine- 
Justizbeamten für die bei dem Stabe des Gerichtsherrn angestellten Marine-Gerichts- 
schreiber und Marine-Gerichtsboten, 
3. jede Behörde, welcher eine andere oder eine militärische Anstalt unmittelbar unter- 
geben ist, hinsichtlich des Vorstehers oder, wo ein solcher fehlt, hinsichtlich der Be- 
amten der untergebenen Behörde oder Anstalt. 
Anmerkung. Die Ersten Offiziere S. M. Schiffe sind unmittelbare Vorgesetzte 
der ihnen unterstellten Beamten mit der im Marine-Verordnungsblatte für 1903 
Nr. 197 Seite 228/9 befohlenen Einschränkung. 
Nr. 180. Gesetz, enthaltend die Verlängerung des Gesetzes, betreffend 
die Friedenspräsenzstärke des Deutschen Heeres, vom 25. März 1800. 
vom 22. Februar 1004.5 
(RE#Bl. Nr. 8, S. 65; ausgeg. am 25. Februar 1904.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. 
verordnen in Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichs- 
ags, was folgt: 
1) Vgl. RV. Art. 60 (oben S. 16) und die dort in der Anm. 1 angeführten Gesetze, sowie 
das RG. v. 15. April 1905 (unten Nr. 184).