338 Nr. 180. Gesetz, betr. die Friedenspräsenzstärke. Vom 22. Februar 1904.
III. Vorgesetzte Dienstbehörden.
C. Derwaltung des Reichsheeres.
a. Im allgemeinen:
fallen weg: 5é#5 * .
14. der Direktor der Königlich Sächsischen vereinigten Artilleriewerkstätten und
Depots,
#15. die Königlich Sächsische Geniedirektion.
ist zu berichtigen: ·
13. der Direktor der Soldatenknaben-Erziehungsanstalt zu Kleinstruppen
der Komm andeur der Soldatenknaben--Erziehungsanstalt zu Kleinstruppen.
b. Für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehenden Militärbeamten:
tritt hinzu:
5 . der Königlich Sächsische Kommandeur der Pioniere (als Festungsinspekteur).
IV. Unmittelbar vorgesetzte Behörden und Beamte.
B. Derwaltung der laiserlichen Marine.
erhalten die Abschnitte a und b folgende Fassung:
a. Für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehenden Marinebeamten:
der nächste Dienstvorgesetzte.
b. Für die übrigen Beamten:
1. jede Behörde oder jeder Marineteil und jeder Vorsteher (Kommandant, Chef von Ver-
bänden, Kommandeur, Direktor, Präses, Chefarzt, Rendant, Vorstand usw.) einer Be-
hörde oder eines Marineteils hinsichtlich der dazu gehörigen (angestellten oder komman-
dierten) Beamten,
2. jeder Dienstälteste unter den einem Gerichtsherrn zugeordneten richterlichen Marine-
Justizbeamten für die bei dem Stabe des Gerichtsherrn angestellten Marine-Gerichts-
schreiber und Marine-Gerichtsboten,
3. jede Behörde, welcher eine andere oder eine militärische Anstalt unmittelbar unter-
geben ist, hinsichtlich des Vorstehers oder, wo ein solcher fehlt, hinsichtlich der Be-
amten der untergebenen Behörde oder Anstalt.
Anmerkung. Die Ersten Offiziere S. M. Schiffe sind unmittelbare Vorgesetzte
der ihnen unterstellten Beamten mit der im Marine-Verordnungsblatte für 1903
Nr. 197 Seite 228/9 befohlenen Einschränkung.
Nr. 180. Gesetz, enthaltend die Verlängerung des Gesetzes, betreffend
die Friedenspräsenzstärke des Deutschen Heeres, vom 25. März 1800.
vom 22. Februar 1004.5
(RE#Bl. Nr. 8, S. 65; ausgeg. am 25. Februar 1904.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
verordnen in Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichs-
ags, was folgt:
1) Vgl. RV. Art. 60 (oben S. 16) und die dort in der Anm. 1 angeführten Gesetze, sowie
das RG. v. 15. April 1905 (unten Nr. 184).