Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

18 Nr. 1. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs. 
Art. 67. Ersparnisse an dem Militair-Etat fallen unter keinen Umständen 
einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Reichskasse zu. 
Art. 68. Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundes- 
gebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum 
Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen 
einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des 
Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851. (Gesetz-Samml. für 1851. S. 451 ff.).¹) 
Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt. 
Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kommen in Bayern nach 
näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom 23. November 1870. (Bundes- 
gesetzbl. 1871. S. 9.) ²) unter III. §. 5., in Württemberg nach näherer Bestim- 
mung der Militairkonvention vom 21./25.  November 1870. (Bundesgesetzbl. 1870. 
S. 658.) ³) zur Anwendung. 
XII. Reichsfinanzen. 
Art. 69. Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jedes Jahr 
veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird vor 
Beginn des Etatsjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt. ⁴) 
Art. 70. Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst 
die etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre, sowie die aus den Zöllen, den gemeinschaft- 
lichen Verbrauchssteuern und aus dem Post- und Telegraphenwesen fließenden gemein- 
schaftlichen Einnahmen. ⁵) Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht gedeckt 
werden, sind sie, so lange Reichssteuern nicht eingeführt sind, durch Beiträge der 
einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche bis 
zur Höhe des budgetmäßigen Betrages durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden. 
Art. 71. Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr 
bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt 
werden. 
Während der im Artikel 60. normirten Uebergangszeit ist der nach Titeln 
geordnete Etat über die Ausgaben für das Heer dem Bundesrathe und dem Reichs- 
tage nur zur Kenntnißnahme und zur Erinnerung vorzulegen. 
Art. 72. Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch den 
Reichskanzler dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung 
zu legen. ⁶) 
Art. 73. In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im Wege der 
Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, ⁷) sowie die Uebernahme einer Garantie ⁸) 
zu Lasten des Reichs erfolgen. ⁹) 
¹) Vgl. EG. z. StGB.  v. 31. Mai 1870 (unten Nr. 22) § 4 und Anm.; RG. über die 
Vorbereitung des Kriegszustandes in Elsaß- Lothringen v. 30. Mai 1892 (unten Nr. 127). 
²) Unten Nr. 30 a. ³) Unten Nr. 32. 
⁴) S. RG. betr. das Etatsjahr f. d. Reichshaushalt, v. 29. Febr. 1876 (unten Nr. 79). 
Vgl. auch das als Beispiel abgedruckte Etatsgesetz v. 30. März 1900 (unten Nr. 157). S. ferner 
RG. betr. d. Landesgesetzgebung v. Elsaß-Lothringen, v. 2. Mai 1877 (unten Nr. 85) §§ 1, 2; 
RG. über die Einnahmen u. Ausgaben d. Schutzgebiete v. 30. März 1892 (unten Nr. 126) § 1. 
⁵) S. dazu § 8 des RG. den Zolltarif u. s. w. betr., v. 15. Juli 1879 (unten Nr. 94) 
u. d. Anm. dazu. 
⁶) Vgl. RG. v. 30. März 1892 (vorl. Anm.) § 3, und ferner die Gesetze v. 4. Juli 1868, 
11. Febr. 1875, 7. Febr. 1900 (unten Nr. 15, 71, 154) mit den Anm. 
⁷) S. die Reichsschuldenordnung v. 19. März 1900 (unten Nr. 156) u. d. Anm. S. auch 
systemat. Inhaltsverzeichniß unter „Reichsschulden“ 
⁸) Vgl. die Gesetze v. 11. Jui 1868 (BGBl. 1869 S. 33), v. 14. Nov. 1886 (RGBl. 
S. 301), v. 66. Juli 1890 (RGBl. S. 139). 
⁹) Vgl. RG. v. 30. März 1892 (oben Anm. 4) § 4.