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baren Vermögenswertes. Selbst wo er seinen Mitgliedern Vorteile
gewährt, hängen die ganz an der Person und ihrer Genussfähigkeit;
Geldleistungen sind nicht in Frage. Den Einzelnen
ist auch nicht die Möglichkeit gegeben, durch Kündigung einen
Anteil am Vermögen der juristischen Person für sich flüssig
zu machen. Dementsprechend findet hier keine Rechtsnachfolge
statt wie beim Aktienrecht. Dort gibt es eine
feste Anzahl von Gründerstellen, in welche die Nachfolge erworben
werden kann. Hier ist jeder sein eigener Ahnherr:
jeder neu Eintretende vollzieht eine Art Anschlussgründung
und schafft sich seine Stelle im Verein; die Gründerstellen
der Austretenden verschwinden !?).
3. Als zweite Hauptart der juristischen Person erscheint
die Stiftung oder Anstalt. Schon der Name lässt ersehen,
wie deutlich hier der gemeinsame Kern jeder juristischen
Persönlichkeit erkennbar wird: die Anlehnung an ein
bestimmtes Unternehmen, welches eben durch die Rechtsordnung
verpersönlicht wird. Dahin lautet auch Gierkes Begriffsbestimmung?):
»die Stiftung eine als Person anerkannte Anstalt«;
ebenso REGELSBERGER ®): Träger der Persönlichkeit ist
bei den Anstalten und Stiftungen »eine Einrichtung, durch
die in dauernder Weise ein bestimmter sozialer Zweck von
menschlichen Kräften verwirklicht wirds.
Nur bedarf es freilich hier einer genaueren Unterscheidung
nach mehreren Richtungen.
Das Wort Anstalt bedeutet eigentlich nichts anderes
als ein auf Dauer berechnetes Unternehmen. Eine Südpolexpedition
ist keine Anstalt, ein Unternehmen, welches darauf
gerichtet ist, fort und fort solche Expeditionen auszusenden,
ist eine Anstalt®).. Die Anstalt, wie das Unternehmen überı)
Hierin bestelit Verwandtschaft mit der eingetragenen Genossenschaft;
nur dass bei dieser ein übertragbares Geschäftsgutliaben nebenherläuft
(Ges. 1. Mai 1889 8 76).
2) Deutsch. Priv.-Recht I S. 645, S. 647.
s) Pand. IS. 344.
*) SEYDEL, Bayr. Staats-Reclıt, Bd. II S. 627: Das Wort Anstalt „bezeichnet
alle bleibenden Einrichtungen zur Erfüllung bestimmter Zwecke“.
Gelegentlich des Streites über die Zulässigkeit von Schiffalrtsabgaben naclı
Reichsverf. Art. 54 ist die Feststellung des richtigen Anstaltsbegriffes bedeutsam
geworden; vgl. PıLoTy, das Recht der Schiffahrtsabgaben in Deutschıland
S. 36 ff.