Die juristische Person und ihre Verwertbarkeit im öff. Recht. 39
der Gläubiger kann ja mitwirken, aber hier doch nur schr
nebensächlich. Das Ergebnis ist das gleiche, das ist die Hauptsache;
hierin bestätigen sich die Arten der juristischen Person
gegenseitig.
Betrachtet man den Zusammenhang des Grundes genauer,
so ergibt sich auch cine gewisse Rechtfertigung für die zunächst
etwas überschwänglich klingende Bezeichnung »idealer«
Verein. Wenn die Gründer der Aktiengesellschaft und des sonstigen
wirtschaftlichen Vereins die juristische Persönlichkeit
für ihr Unternehmen einrichten, so tun sie das ja nicht aus
Liebe zu den Gläubigern, die dadurch geschützt werden, sondern
sie tun es aus dem sehr selbstsüchtigen Grunde, weil
dies das einzige Mittel für sie ist, sich von der Haftung zu
befreien; darum schützen sie ihr Unternehmen vor sich selbst.
Beim idealen Verein dagegen ist es ein sachliches
Interesse: auf dass das Unternehmen dauere und gedeihe,
lösen sie es von der wechselnden Mitgliederschaft, jeder von.
sich selbst und seinen Erben, schützen es dadurch auch vor
dem Wankelmut der einzelnen Genossen, vor deren Erben
und Gläubigern, und vor den eigenen nicht minder. Damit
werden wir schon hinübergewiesen auf die andere Art von
juristischer Person, die wir sogleich betrachten wollen.
Aus dem Mangel eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes
ergibt sich aber noch ein Weiteres. Die der juristischen Person
zugehörigen Menschen üben hier die nämlichen Rechte
aus wie beim wirtschaftlichen Verein: die Rechte der Gründerschaft,
der obersten Vertreterschaft, des Genusses des Zweckes
des Unternehmens, der eben hier nicht Erwerb ist. Aber in
diesem letzten Punkte besteht auch sonst noch Verschiedenheit.
Es kann sein, dass das Unternehmen darauf gerichtet
ist, den Mitgliedern gewisse Nützlichkeiten zu gewähren (Geselligkeit,
Kunstgenuss); es kann aber auch sein, dass der
Zweck nur darin besteht, andern zu dienen, das Gemeinwohl
zu fördern!). Dann ist von einem eigenen Genuss der Mitglieder
nicht die Rede und fällt also das ganze dritte Stück
des Rechtes der Zugehörigkeit hinweg. Auch das weist schon
hinüber auf die nächstfolgende Art von juristischer Person.
Im einen wie im andern Falle aber hat die Mitgliedschafl
beim idealen rechtsfähigen Verein nicht die Natur eines verfügen)
"Der „altruistische* Verein; vgl. oben S. 86 Note 2.