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Aktiengesellschaft. 149
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Die Wirksamkeit der im Namen der Gesellschaft mit Dritten vor-
genommenen Rechtsgeschäfte wird durch die Nichtigkeit nicht berührt.
Die Gesellschafter haben die versprochenen Einzahlungen zu
leisten, soweit es zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten
erforderlich ist.
Sechster Titel.
Strafvorschriften.
§ 312. 1249.) Mitglieder des Vorstandes oder des Ausfsichts-
raths oder Liquidatoren werden, wenn sie absichtlich zum Nachtheile
der Gesellschaft handeln, mit Gefängniß und zugleich mit Geldstrafe
bis zu zwanzigtausend Mark bestraft.
werg ugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
en.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich
auf die Geldstrafe erkannt werden.
§ 313. I249a.] Mit Gefängniß und zugleich mit Geldstrafe
zu zwanzigtausend Mark werden bestraft:
1. Gründer oder Mitglieder des Vorstandes oder des Aussichts-
raths, die zum Zwecke der Eintragung der Gesellschaft in das
Handelsregister in Ansehung der Zeichnung oder Einzahlung
des Grundkapitals, des Betrags, zu welchem die Aktien aus-
gegeben werden, oder der im § 186 vorgesehenen Festsetzungen
wissentlich falsche Angaben machen;
diejenigen, welche in Ansehung der vorerwähnten Thatsachen
wissentlich falsche Angaben in einer im 8§ 203 bezeichneten An-
n kündigung von Aktien machen;
8. Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsraths, die zum
Zwecke der Eintragung einer Erhöhung des Grundkapitals in
das Handelsregister in Ansehung der Einzahlung des bisherigen
oder der Zeichnung oder Einzahlung des erhöhten Kapitals
oder in Ansehung des Betrags, zu welchem die Aktien ausge-
geben werden, oder in Ansehung der im § 279 bezeichneten
Festsetzungen wissentlich falsche Angaben machen.
werddgleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
bis
6 Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die
eldstrafe ein.
rat §8314. 1249b.] Mitglieder des Vorstandes oder des Ausfsichts-
be oder Liquidatoren werden mit Gefängniß bis zu einem Jahre