Full text: Leopold von Ranke's sämmtliche Werke. 29. Band. Zwölf Bücher Preußischer Geschichte. (29)

Politik während des Erbfolgekrieges. 231 
Die Engländer hatten die Oberhand zur See, aber die Fran- 
zosen zu Lande. Der Friede ward nur dadurch herbeigeführt, daß 
kein Theil den Vortheil des andern anerkennen wollte und es vorzog, 
auf den eigenen Verzicht zu leisten. Die Engländer gaben ihre ameri- 
kanischen, die Franzosen ihre niederländischen Eroberungen heraus. 
Den Engländern war es fürs Erste genug, daß Ferdinand VI 
ihnen einige commerzielle Erleichterungen zusagte, die durch weitere 
Uebereinkunft festzusetzen seien; dagegen willigten sie ein und setzten 
es bei ihren Verbündeten durch, daß dem Infanten Don Philipp 
nach dem Wunsche der Bourbonen eine Ausstattung in Parma und 
Piacenza zu Theil wurde. 
Noch einmal kam nun hiebei die Frage über Schlesien vor. 
Der Wiener Hof wollte die Garantie von Schlesien für den 
König von Preußen nicht in einen Tractat aufgenommen sehen, der 
ein neues Grundgesetz für Europa werden sollte. Georg II wäre für 
seine Person geneigt gewesen, demselben Gehör zu geben, aber sein 
Ministerium, das sich nach einem abermaligen Schwanken noch einmal 
befestigt hatte, wollte weder eine so wichtige Sache unentschieden lassen 
noch vollends den König von Preußen beleidigen. Die englische Nation 
war gegen Ende des Krieges eben so gut preußisch wie sie im An- 
fang desselben österreichisch gewesen war. Ich bin der Abgeordnete 
eines Ministeriums, welches durch den allgemeinen Beifall stark ist, 
sagte der Gesandte Legge, der im April 1748 nach Berlin kam, und 
einer Nation, die den König von Preußen ehrt und liebt, als einen 
großen Fürsten und Helden, seinen Thaten eine unaussprechliche Be- 
wunderung widmet und ihm die Garantie aller seiner Staaten von 
Europa verschaffen will. Was er in Berlin versprach, ward in Aachen 
bereits ausgeführt. In den am 30. April unterzeichneten Prälimi- 
narien heißt es, daß alle Mächte, die bei dem Tractat betheiligt seien, 
dem König von Preußen das Herzogthum Schlesien und die Graf- 
schaft Glatz, so weit er sie jetzt besitze, garantiren sollen. Die prag- 
matische Sanction war nicht mehr, wie im Vertrage zu Worms, von 
vornherein erneuert, sie ward in einem späteren Artilel bestätigt, aber 
mit ausdrücklicher Ausnahme der geschehenen Abtretungen, besonders 
Schlesiens. 
Die definitive Annahme dieser Festsetzungen war noch einige Mo- 
nate zweifelhaft. Wer wollte sich wundern, wenn es die Kaiserin 
nach so großen Anstrengungen schwer fand, in die Verluste, die man 
ihr auf verschiedenen Seiten anmuthete, zu willigen. Aber den Krieg 
allein fortzusetzen, war sie nun einmal nicht im Stande; endlich,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.