244 Zwölstes Buch. Drittes Capitel.
gemeines Landrecht zu verfassen, „desgleichen noch keine andere deutsche
Provinz habe“. Die weiteren Pläne, die er vorschlug, scheiterten jedoch
an der Abneigung Friedrich Wilhelms gegen neue Ausgaben, die nicht
zu vermeiden gewesen wären und ihn vielleicht genöthigt hätten, seinen
Etat zu verändern.
Dieselbe Absicht nahm in den ersten Jahren auch Friedrich II.
Dem Minister, der im August 1743 auf eine Erhebung der Salarien
sowie der Sporteln antrug, antwortete er, daß man dies auf gelegenere
Zeit verschieben und indeß dem Hauptübel durch strengere Aussicht
beikommen müsse. Es war eben die Zeit, wo die Streitigkeiten mit
Oesterreich wieder eine Wendung zum Kriege nahmen und alle geistigen
und materiellen Kräfte nach einem andern Ziel hingeleitet werden
mußten.
So wie nun aber der Dresdener Friede errungen worden war,
legte er ernstlich Hand an ). Er hatte dem Minister schon früher
aufgetragen, bei seinen Angaben über den Verfall der Justiz und
den Entwürfen, sie zu verbessern, nicht bei der Rinde des bösen
Baumes stehen zu bleiben, sondern die Wurzel desselben anzufassen;
vor einer Umbildung der Collegien, auf die das Meiste ankam, schrak
er jetzt nicht mehr zurück.
Zu einer durchgreifenden Reform gewann man übrigens erst in
diesem Augenblick eine gesetzliche Berechtigung.
So lange noch der größere Theil der brandenburgischen Länder,
wenigstens in den bedeutenderen Sachen, an die Reichsgerichte ge-
wiesen war, ließ sich nichts Durchgreifendes ausführen; jetzt aber
änderte sich das. Das gute Verhältniß zu dem Kaiserthume unter
Carl VII kam dem König Friedrich, wie in in manchen andern Ver-
hältnissen, so auch in dieser Angelegenheit zu Satten. Carl VII hatte
ihm ein allgemeines und unbeschränktes Privilegium de non apellando,
wie es bisher die Kurmark genossen, für alle seine Landschaften ver-
sprochen. Was einmal im gesetzlichen Wege cingeleitet war, konnte
auch der neue Kaiser nicht zurücknehmen; unter dem 31. Mai 1746
ward dieses Privilegium von Franz 1 ausgefertigt.
Der kaiserlichen Rechtsverleihung fügte Friedrich noch eine Maß-
regel aus eigener Autorität hinzu.
Bisher waren die Acten meistentheils an fremde Juristenfacul-
1) Die bekannte Cabinetsordre vom 12. Januar 1746 gegen Chikanen,
Touren, alte Leier, wohlhergebrachte Observanz ist doch nur eben eine stärkere
Wiederholung des schon immer Gesagten; Cocceji antwortete am 26. Jannar.