Full text: Leopold von Ranke's sämmtliche Werke. 29. Band. Zwölf Bücher Preußischer Geschichte. (29)

266 Zwölftes Buch. Viertes Capitel. 
Hände einiger verwaltender Kaufleute habe gerathen lassen, so tief 
herabgekommen. 
Der Fürst Connetable muß sich, nach seiner Ansicht, die ein- 
gestellten Recruten selber vorführen lassen und ihren Zustand unter- 
suchen, damit der Abgang jedesmal durch gleich große und starke 
Leute ersetzt werde. Der vornehmste Beweggrund für die Beibehal- 
tung des Maaßes war, daß die hochgewachsensten Menschen in der 
Regel auch die stärksten seien; doch waltete dabei zugleich die Rück- 
sicht ob, daß diese Bedingung zur Schonung der Cantons beitrage, 
welche auch übrigens immer aufs Neue zur Pflicht gemacht wird. 
Die Vorschriften hierüber konnten kaum strenger sein. Den Re- 
gimentern, sagt er, seien nur darum Cantons angewiesen, um den 
gewöhnlichen Abgang, und nicht diesen einmal vollständig, aus ihnen 
zu ersetzen, hauptsächlich um sich in Nothfällen, wie bei der Eröffnung 
eines Feldzuges, geschwind vollzählig zu machen; aber unerträglich sei 
es, daß man die Enrollirten gleichsam als Leibeigene betrachte oder 
denen, die nicht wirklich eingestellt seien, wegen irgend eines Grundes 
Geld abfordere. Man sieht, welche Mißbräuche noch obwalteten; als 
eine der Pflichten seines Amtes betrachtete er, sie abzustellen, über- 
haupt das Gleichgewicht zwischen den bürgerlichen Einwohnern ichd 
den Soldaten zu erhalten ?). 
Aber auch unter dieser Bedingung wurden die Hauptleute dafür 
verantwortlich gemacht, daß sich nicht untaugliche Leute in den Reihen 
finden. Von den jungen Offzieren fordert der König nicht allein 
untadelhaftes Betragen und Kenntnisse, sondern auch Geist; die Haupt- 
leute müssen mit Leib und Seele dienen; die Commandirenden nicht 
allein die Mannszucht auf das Strengste beobachten, sondern auch die 
Eigenschaft besitzen, ihren Entschluß in dringenden Fällen für sich 
selbst zu ergreifen. Er könnte Obersten nennen, von deren Ver- 
fahren der Ausgang einer Schlacht, das Heil des Staates abge- 
hangen habe. 
Generale und Obersten müssen dem Fürsten für ihre Regimenter 
stehen; damit sie das vermögen, muß ihnen ein unbedingter Gehorsam 
geleistet werden. Ein Soldat, der sich gegen seinen Unteroffizier auf- 
lehnt, ein Offizier, der gegen seinen Obern den Degen zieht, muß 
1) Cabiuetsordres, z. B. an Linger, bei Schöning Geschichte der Ar- 
tillerie I, 429, 436. II faut quc le souverain tienne une espece d'’équi= 
libre entre le soldat et les gens des villes et campagnes, pour que les 
uns et les autres ne s'émancipen point de sortir de leurs bornes. 
Test. pol.
	        
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