Full text : Bavaria. Landes und Volkskunde des Königreiches Bayern.

26  Der  Staat.

Protokolle  werden  mit  den  Abstimmungen  und  Beschlüssen  durch  den  Druck  bekannt
  gemacht.

g.  200.  Wenn  es  erforderlich  ist,  Inquirenten  zu  bestellen,  so  wählt  der
Gerichtshof  dieselben  aus  den  Räthen  der  Kriminalgerichte.

K.  201.  Es  werden  jedesmal  zwei  Referenten  bestellt.  Ist  der  erste  Referent
ein  königlicher  Richter,  so  muß  der  Korreferent  ein  ständischer  sein,  und  umgekehrt.


#§.  202.  Bei  jedem  Beschlusse  muß  eine  gleiche  Zahl  von  königlichen  und
ständischen  Richtern  anwesend  sein.  Doch  darf  die  Zahl  der  Richter  nie  unter  zehn
sein.  —  Dem  Präsidenten  steht  keine  Stimme  zu;  im  Falle  der  Stimmengleichheit
entscheidet  die  für  den  Angeklagten  günstige  Meinung.

#§.  203.  Die  Strafbefugnis  des  Gerichtshofes  erstreckt  sich  nur  auf  Verweise
und  Geldstrafen,  auf  Suspension  und  Entfernung  vom  Amt,  auf  zeitliche  oder  immerwährende
  Ausschließung  von  der  Landstandschaft.

Wenn  dieses  Gericht  die  höchste  in  seiner  Kompetenz  liegende  Strafe  erkannt
hat,  ohne  eine  weitere  ausdrücklich  aus  zuschließen,  so  bleibt  den  ordentlichen  Gerichten
vorbehalten,  gegen  den  Verurtheilten  ein  weiteres  Verfahren  von  Amtswegen  eintreten
  zu  lassen.

#.  204.  Gegen  den  Ausspruch  des  Staatsgerichtshofes  findet  keine  Appellation
  statt,  sondern  nur  das  Rechtsmittel  der  Revision  und  der  Wiedereinsetzung  in
den  vorigen  Stand.

#§#.  205.  Der  König  wird  nicht  nur  die  Untersuchung  niemals  hemmen,  sondern
  auch  das  ihm  zustehende  Begnadigungsrecht  nie  dahin  ausdehnen,  daß  ein  von
diesem  Gerichte  in  die  Entfernung  vom  Amte  verurtheilter  Staatsdiener  in  seiner
bisherigen  Stelle  gelassen,  oder  daß  derselbe  in  einem  andern  Justiz=  oder  Staatsverwaltungsamte
  angestellt  würde,  es  wäre  denn,  daß  in  Rücksicht  auf  Wiederanstellung
  das  gerichtliche  Erkenntnis  einen  ausdrücklichen  Vorbehalt  zu  Gunsten
des  Verurtheilten  enthielte.

Seit  dem  Bestehen  der  Verfassung  von  1819  kam  der  Fall  einer
Anklage  vor  dem  Staatsgerichtshof  nur  ein  einziges  mal  vor,  im  Jahr
1850,  wo  Namens  der  zweiten  verfassungsberathenden  Landesversammlung
die  Entfernung  des  provisorischen  Chefs  des  Departements  der  auswärtigen
  Angelegenheiten  Freiherrn  von  Wächter-Spittler  wegen  Verletzung

übrigen  Staatsdiener  und  Behörden  in  ihrem  Geschäftskreise  verantwortlich;  sie  haben
bei  eigener  Verantwortlichkeit  nur  die  ihnen  von  den  geeigneten  Stellen  in  der  ordnungsmäßigen
  Form  zukommenden  Anweisungen  zu  beobachten.  —  Sind  sie  im
Zweifel,  ob  die  Stelle,  welche  ihnen  einen  Auftrag  ertheilte,  dazu  kompetent  sei,  so
haben  sie  darüber  bei  ihren  vorgesetzten  Behörden  anzufragen,  so  wie  ihnen  auch
obliegt,  wenn  sie  bei  dem  Inhalt  einer  höheren  Verfügung  Anstände  finden,  solche
auf  geziemende  Weise  und  unter  Vermeidung  jeder  nachtheiligen  Verzögerung  der
verfügenden  Stelle  vorzutragen,  im  Falle  eines  beharrenden  Bescheides  aber  die
Verfügung  zu  befolgen.“

Verfehlungen  gegen  diese  Bestimmungen  des  g.  53  der  Verfassungsurkunde
fallen  übrigens  unter  den  K.  199  selbstverständlich  nur  dann,  wenn  die  Voraussetzungen
  des  KF.  195  zutreffen  sollten.