26 Der Staat.
Protokolle werden mit den Abstimmungen und Beschlüssen durch den Druck bekannt
gemacht.
g. 200. Wenn es erforderlich ist, Inquirenten zu bestellen, so wählt der
Gerichtshof dieselben aus den Räthen der Kriminalgerichte.
K. 201. Es werden jedesmal zwei Referenten bestellt. Ist der erste Referent
ein königlicher Richter, so muß der Korreferent ein ständischer sein, und umgekehrt.
#§. 202. Bei jedem Beschlusse muß eine gleiche Zahl von königlichen und
ständischen Richtern anwesend sein. Doch darf die Zahl der Richter nie unter zehn
sein. — Dem Präsidenten steht keine Stimme zu; im Falle der Stimmengleichheit
entscheidet die für den Angeklagten günstige Meinung.
#§. 203. Die Strafbefugnis des Gerichtshofes erstreckt sich nur auf Verweise
und Geldstrafen, auf Suspension und Entfernung vom Amt, auf zeitliche oder immerwährende
Ausschließung von der Landstandschaft.
Wenn dieses Gericht die höchste in seiner Kompetenz liegende Strafe erkannt
hat, ohne eine weitere ausdrücklich aus zuschließen, so bleibt den ordentlichen Gerichten
vorbehalten, gegen den Verurtheilten ein weiteres Verfahren von Amtswegen eintreten
zu lassen.
#. 204. Gegen den Ausspruch des Staatsgerichtshofes findet keine Appellation
statt, sondern nur das Rechtsmittel der Revision und der Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand.
#§#. 205. Der König wird nicht nur die Untersuchung niemals hemmen, sondern
auch das ihm zustehende Begnadigungsrecht nie dahin ausdehnen, daß ein von
diesem Gerichte in die Entfernung vom Amte verurtheilter Staatsdiener in seiner
bisherigen Stelle gelassen, oder daß derselbe in einem andern Justiz= oder Staatsverwaltungsamte
angestellt würde, es wäre denn, daß in Rücksicht auf Wiederanstellung
das gerichtliche Erkenntnis einen ausdrücklichen Vorbehalt zu Gunsten
des Verurtheilten enthielte.
Seit dem Bestehen der Verfassung von 1819 kam der Fall einer
Anklage vor dem Staatsgerichtshof nur ein einziges mal vor, im Jahr
1850, wo Namens der zweiten verfassungsberathenden Landesversammlung
die Entfernung des provisorischen Chefs des Departements der auswärtigen
Angelegenheiten Freiherrn von Wächter-Spittler wegen Verletzung
übrigen Staatsdiener und Behörden in ihrem Geschäftskreise verantwortlich; sie haben
bei eigener Verantwortlichkeit nur die ihnen von den geeigneten Stellen in der ordnungsmäßigen
Form zukommenden Anweisungen zu beobachten. — Sind sie im
Zweifel, ob die Stelle, welche ihnen einen Auftrag ertheilte, dazu kompetent sei, so
haben sie darüber bei ihren vorgesetzten Behörden anzufragen, so wie ihnen auch
obliegt, wenn sie bei dem Inhalt einer höheren Verfügung Anstände finden, solche
auf geziemende Weise und unter Vermeidung jeder nachtheiligen Verzögerung der
verfügenden Stelle vorzutragen, im Falle eines beharrenden Bescheides aber die
Verfügung zu befolgen.“
Verfehlungen gegen diese Bestimmungen des g. 53 der Verfassungsurkunde
fallen übrigens unter den K. 199 selbstverständlich nur dann, wenn die Voraussetzungen
des KF. 195 zutreffen sollten.