Full text : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

Vertrag  8  141  -  147

8  141.  Wird  ein  nichtiges  Rechtsgeschäft  von  demjenigen,  welcher
es  vorgenommen  hat,  bestätigt,  so  ist  die  Bestätigung  als  erneute  Vornahme
  zu  beurteilen.7)

Wird  ein  nichtiger  Vertrag  von  den  Parteien  bestätigt,  so  sind  diese
im  Zweifel  verpflichtet,  einander  zu  gewähren,  was  sie  haben  würden,
wenn  der  Vertrag  von  Anfang  an  gültig  gewesen  wäre.

§  142.  Wird  ein  anfechtbares  Rechtsgeschäft  angefochten,  so  ist
es  als  von  Anfang  an  nichtig  anzusehen.“s)

Wer  die  Anfechtbarkeit  kannte  oder  kennen  mußte,  wird,
wenn  die  Anfechtung  erfolgt,  so  behandelt,  wie  wenn  er  die  Nichtigkeit
  des  Rechtsgeschäfts  gekannt  hätte  oder  hätte  kennen  müssen.

§  148.  Die  Anfechtung  erfolgt  durch  Erklärung  7°)  gegenüber  dem
Anfechtungsgegner,“)

Anfechtungsgegner  ist  bei  einem  Vertrage  der  andere  Teil,  im
Falle  des  §  123  Abs.  2  Satz  2  derjenige,  welcher  aus  dem  Vertrag  unmittelbar
  ein  Recht  erworben  hat.

Bei  einem  einseitigen  Rechtsgeschäfte,  das  einem
anderen  gegenüber  vorzunehmen  wars##)  ist  der  andere  der  Anfechtungsgegner.
  Das  gleiche  gilt  bei  einem  Rechtsgeschäfte,  das  einem  anderen
oder  einer  Behörde  gegenüber  vorzunehmen  war,  auch  dann,  wenn  das
Rechtsgeschäft  der  Behörde  gegenüber  vorgenommen  worden  ist.

Bei  einem  einseitigen  Rechtsgeschäft  anderer  Art  ist  Anfechtungsgegner
  jeder,  der  auf  Grund  des  Rechtsgeschäfts  unmittelbar  einen  rechtlichen
  Vorteil  erlangt  hat.  Die  Anfechtung  kann  jedoch,  wenn  die
Willenserklärung  einer  Behörde  gegenüber  abzugeben  war,  durch  Erklärung
  gegenüber  der  Behörde  erfolgen;  die  Behörde  soll  die  Anfechtung
demjenigen  mitteilen,  welcher  durch  das  Rechtsgeschäft  unmittelbar  betroffen
  worden  ist.

§  144.  Die  Anfechtung  ist  ausgeschlossen,  wenn  das  anfechtbare
Rechtsgeschäft  von  dem  Anfechtungsberechtigten  bestätigt  wird.

Die  Bestätigung  bedarf  nicht  der  für  das  Rechtsgeschäft  bestimmten
Form.-2:)

Dritter  Titel.  Vertrag.7

145.  Wer  einem  anderen  die  Schließung  eines  Vertrags  anträgt,
ist  an  den  Antrag  gebunden,)  es  sei  denn,  daß  er  die  Gebundenheit  ausgeschlossen
  hat.5)

§  146.  Der  Antrag  erlischt,  wenn  er  dem  Antragenden  gegenüber
abgelehnt  oder  wenn  ernicht  diesem  gegenüber  nach  den  88  147
bis  149  rechtzeitig  angenommen  wird.)

§  147.  Der  einem  Anwesenden  gemachte  Antrag  kann  nur  sofort
  a)  angenommen  werden.  Dies  gilt  auch  von  einem  mittelst
Fernsprechers  von  Person  zu  Person  gemachten  Antrage.5)

Der  einem  Abwesenden  gemachte  Antrag  kann  nur  bis  zu  dem
Zeitpunkt  angenommen  werden,  in  welchem  der  Antragende
den  Eingang  der  Untwort  unter  regelmäßigen  Umständen
erwarten  darf.

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