Vertrag 8 141 - 147
8 141. Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher
es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme
zu beurteilen.7)
Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese
im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden,
wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.
§ 142. Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist
es als von Anfang an nichtig anzusehen.“s)
Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen mußte, wird,
wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit
des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.
§ 148. Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung 7°) gegenüber dem
Anfechtungsgegner,“)
Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrage der andere Teil, im
Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar
ein Recht erworben hat.
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäfte, das einem
anderen gegenüber vorzunehmen wars##) ist der andere der Anfechtungsgegner.
Das gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäfte, das einem anderen
oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das
Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner
jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen
Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die
Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung
gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung
demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen
worden ist.
§ 144. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare
Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.
Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten
Form.-2:)
Dritter Titel. Vertrag.7
145. Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt,
ist an den Antrag gebunden,) es sei denn, daß er die Gebundenheit ausgeschlossen
hat.5)
§ 146. Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber
abgelehnt oder wenn ernicht diesem gegenüber nach den 88 147
bis 149 rechtzeitig angenommen wird.)
§ 147. Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort
a) angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittelst
Fernsprechers von Person zu Person gemachten Antrage.5)
Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem
Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende
den Eingang der Untwort unter regelmäßigen Umständen
erwarten darf.
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