Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Llppe. 211 
8 9. Die Regierung hat das Recht, den Landtag aufzulösen, und 
müssen in diesem Falle die Wahlen spätestens innerhalb eines Zeitraumes 
von sechszig Tagen nach der Auflösung vorgenommen und die Abgeordneten 
innerhalb eines Zeitraums von neunzig Tagen nach der Auflösung zu- 
sammenberufen werden. 
Geschieht dies nicht, so sind die Ausschuß-Deputirten legitimirt, die 
verfassungsmäßigen Rechte des Landes zu wahren. 
#§ 10. Alle entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen werden 
hiermit aufgehoben. 
Detmold, den 3. Juni 1876. 
Woldemar, Fürst zur Lippe. 
Eschen burg. 
14.
	        
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