18. Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
ls Karl August — seit 30. April 1815 mit dem Titel eines Groß-
herzogs — von den ihm zufolge der Bestimmung des Wiener
Kongresses (Art. 27, 38, 39) abgetretenen Landesteilen durch Patent
vom 15. November 1815 Besitz ergriff, versprach er zugleich eine land-
ständische Verfassung, welche allen Untertanen das Recht gewähren sollte,
durch frei gewählte Repräsentanten an der Gesetzgebung, Steuer= und
Finanzverwaltung des Staates mitzuwirken. Einer der ersten deutschen
Fürsten, welcher sein zu Wien eingesetztes Wort ganz und voll köste,
legte er der auf den 7. April 1816 nach Wien einberufenen Versamm-
lung einen Verfassungsentwurf vor, welcher die Mitte hielt zwischen
den altständischen und den neurepräsentativen Verfassungen, dabei aber
alle wesentlichen konstitutionellen Rechte und Bürgschaften gewährte.
Nach kurzen Verhandlungen wurde dieser von beiden Teilen genehmigt
und am 5. Mai 1816 publiziert. Dieses Gesetz, welches die Grundlage
des Staatslebens während eines Zeitraums von mehr als drei Dezennien
bildete, wurde durch die Revision vom 15. Oktober 1850 namentlich in-
betreff der Zusammensetzung und der Rechte des Landtags im fort-
schrittlichen Sinne modifiziert. — Die revidierte Geschäftsordnung vom
I. April 1878 enthält zahlreiche Bestimmungen zum Schutze der Beschluß-
fähigkeit, der rechtzeitigen Konstituierung und der Beratung des Land-
tages überhaupt, die sich in Geschäftsordnungen anderer deutscher Land-
tage nicht vorfinden. So sind nach § 4 diejenigen Abgeordneten, welche,
obwohl sie triftige Gründe ihres Ausbleibens nachzuweisen nicht ver-
mögen, zur bestimmten Zeit nicht erscheinen und dadurch die verfassungs-
mäßige Konstituierung und Tätigkeit des Landtages aufhalten, ver-
pflichtet, alle daraus dem Lande erwachsenden Kosten
zu tragen. Die Geheimhaltung gewisser Ausschußverhandlungen
normieren zs§ 23 und 24. „Wird ein Abgeordneter überführt, seine Pflicht
der Verschwiegenheit verletzt zu haben, so zieht dieses Verweis, nach
Befinden selbst Ausschliehung durch Landtagsbeschluß nach sich und ist
in solchem Falle der Antrag auf Einleitung einer Neuwahl zu richten“
—— Neugestaltung Deutschlands nahm das Großherzogtum
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