Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Deutsches Reich. 35 
u. s. w., über den Ersatz des Offizierkorps und über das Militair- 
iehungs= und Bildungswesen. · 
Erz husäenommen findgvonsder Gemeinsamkeit in den Einrichtungen 
des Königlich Württembergischen Armeekorps mit denjenigen der König- 
lich Preußischen Armee: die Militair-Kirchenordnung, das Militair- 
Strafgesetzbuch und die Militair-Strafgerichtsordnung, sowie die Be- 
stimmungen über Einquartierung und Ersatz von Flurbeschädigungen, 
worüber in dem Königreiche Württemberg die derzeit bestehenden Ge- 
setze und Einrichtungen vorerst und bis zur Regelung im Wege der 
Bundesgesetzgebung in Geltung verbleiben. Die Gradabzeichen, sowie 
ie Benennungen und der Modus der Verwaltung sind in dem Königlich 
Württembergischen Armeekorps dieselben wie in der Königlich Preußi- 
schen Armee. Die Bestimmungen über die Bekleidung für das Königlich 
Württembergische Armeekorps werden von Seiner Majestät dem Könige 
von Württemberg gegeben und es soll dabei den Verhältnissen der 
Bundesarmee die möglichste Rechnung getragen werden. 
Art. 11. Im Falle eines Krieges steht von dessen Ausbruch bis 
zu dessen Beendigung die obere Leitung des Telegraphenwesens, soweit 
solches für die Kriegszwecke eingerichtet ist, dem Bundesfeldherrn zu. 
Die Königlich Württembergische Regierung wird bereits während 
des Friedens die bezüglichen Einrichtungen in Uebereinstimmung mit 
denjenigen des Norddeutschen Bundes treffen, und insbesondere bei 
dem Ausbau des Telegraphennetzes darauf Bedacht nehmen, auch eine 
der Kriegsstärke Ihres Armeekorps entsprechende Feldtelegraphie zu 
organisiren. 
rt. 12. Aus der von Württemberg nach Artikel 62 der Bundes- 
verfassung zur Verfügung zu stellenden Summe bestreitet die Königlich 
Mürttembergische Regierung, nach Maaßgabe des Bundeshaushalts- 
Etats, den Aufwand für die Unterhaltung des Königlich Württem- 
bergischen Armeekorps, einschließlich Neuanschaffungen, Bauten, Ein- 
richtungen u. s. w. in selbstständiger Verwaltung, sowie den Antheil 
Württembergs an den Kosten für die gemeinschaftlichen Einrichtungen 
des Gesammtheeres — Central-Administration, Festungen, Unterhaltung 
der Militairbildungs-Anstalten, einschließlich der Kriegsschulen und der 
militairärztlichen Bildungs-Anstalten, der Eraminations-Kommissionen, 
der militairwissenschaftlichen und technischen Institute, des Lehrbataillons, 
er Militair- und Artillerie-Schießschule, der Militair-Reitschule, der 
Central-Turnanstalt und des großen Generalstabs. Ersparnisse, welche 
unter voller Erfüllung der Bundespflichten als Ergebnisse der obwalten- 
den besonderen Verhältnisse möglich werden, verbleiben zur Verfügung 
Württembergs. 
Das KZöniglich Württembergische Armeekorps partizipirt an den 
gemeinschaftlichen Einrichtungen und wird im großen Generalstabe ver- 
hältnißmäßig vertreten sein. 
Art. 13. Die Zahlung der von Württemberg nach Artikel 62 der 
Bundesverfassung aufzubringenden Summe beginnt mit dem ersten 
Tage des Monats, welcher auf die Anordnung zur Rückkehr der Königlich 
Württembergischen Truppen von dem Kriegszustande auf den Friedens- 
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