Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Waldeck. 483 
Er verkündet die Gesetze mit Bezugnahme auf die Zustimmung der 
Stände, beziehungsweise auf § 7 und erläßt die zur Ausführung der- 
selben erforderlichen Verordnungen. 
5 9. Der Fürst allein führt den Oberbefehl über das Militär. 
5*# 10. Der Fürst besetzt unter vorzugsweiser Berücksichtigung der 
Inländer alle Stellen im Civil= und Militärdienst, insofern nicht das 
Gesetz ein Anderes verordnet. 
§5 11. Der Fürst vertritt den Staat nach Außen und schließt Ver- 
träge mit fremden Regierungen. 
Verträge, durch welche dem Staate Lasten oder einzelnen Staats- 
angehörigen Verpflichtungen auferlegt werden, bedürfen zu ihrer Gültig- 
keit der Zustimmung der Stände. 
* 12. Der Fürst hat das Recht der Begnadigung und der Straf- 
milderung, sowie der Amnestirung und Abolition. 
Im Falle einer nach § 66 erhobenen Anklage kann derselbe dieses 
Recht nur mit Zustimmung der Stände ausüben. 
Dem Ermessen des Fürsten bleibt es vorbehalten, in einzelnen 
Fällen rückständige Abgaben (mit Ausnahme der Steuern), Sporteln 
und sonstige Gebühren zu erlassen. 
*ls 13. Der Fürst nimmt seinen wesentlichen Aufenthalt im Lande. 
Der Sitz der Landesregierung darf nicht außer Landes verlegt 
werden. 
14. Ist der Fürst an der Ausübung der Regierung vorüber- 
gehend verhindert, so führt während dieser Verhinderung der von ihm 
zu ernennende Stellvertreter die Regierung nach den Bestimmungen 
dieser Verfassung. 
5* 15. Die Regierung ist erblich in dem Mannesstamme des 
Waldeckischen Fürstenhauses, einschließlich dessen Gräflicher Linie, nach 
dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge. Erlischt der 
Mannesstamm, so geht die Regierungsfolge auf die weibliche Linie über. 
Hierbei entscheidet die Rähe der Verwandtschaft mit dem zuletztregierenden 
Fürsten und bei gleichem Verwandtschaftsgrade das höhere Alter. Nach 
dem Uebergange gilt wieder der Vorzug des Mannesstammes in der 
Primogeniturordnung 7). · . 
In Ansehung des Fürstenthums Pyrmont bleibt es bei den be- 
stehenden Verträgen. 
J 16. Der Fürst wird mit Vollendung des 21. Lebensjahres voll- 
lährig und regierungsfähig. 
* 17. Der Fürst erläßt sofort bei seinem Regierungsantritt ein 
Patent, in welchem er eidlich gelobt, die Verfassung fest und un- 
verbrüchlich zu halten und in Uebereinstimmung mit derselben und mit 
en Gesetzen zu regieren. « 
gel die lschrift dieses Patents wird in das Archiv des Landtags nieder- 
elegt. 
1) S. das fürstliche Hausgesetz vom 22. April 1857. 
31“
	        
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